Fusionsgesetz (FusG) Art. 99

Zusammenfassung der Rechtsnorm FusG:



Das schweizerische Fusionsgesetz regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für Fusionen von Unternehmen, insbesondere von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften. Es legt Verfahren, Voraussetzungen und Informationspflichten fest, um die Rechte der betroffenen Aktionäre, Gläubiger und Arbeitnehmer zu schützen. Das Gesetz zielt darauf ab, Fusionen transparent und gerecht abzuwickeln, die Rechte der Minderheitsaktionäre zu sichern und einen fairen Prozess zu gewährleisten.

Art. 99 FusG vom 2023

Art. 99 Fusionsgesetz (FusG) drucken

Art. 99 Fusion, Umwandlung und Vermögensübertragung unter Beteiligung von Instituten des öffentlichen Rechts Zulässige Fusionen, Umwandlungen und Vermögensübertragungen

1 Institute des öffentlichen Rechts können:

  • a. ihr Vermögen durch Fusion auf Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine oder Stiftungen übertragen;
  • b. sich in Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine oder Stiftungen umwandeln.
  • 2 Institute des öffentlichen Rechts können durch Vermögensübertragung ihr Vermögen oder Teile davon auf andere Rechtsträger übertragen oder das Vermögen oder Teile davon von anderen Rechtsträgern übernehmen.


    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    132 III 470Art. 2 lit. c und d sowie Art. 3 und 99 FusG, Art. 22 SBBG; Unzulässigkeit der Übernahme einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft durch ein Institut des öffentlichen Rechts mittels Absorptionsfusion. Die SBB ist eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft des öffentlichen Rechts und damit als Institut des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 2 lit. d FusG zu qualifizieren. Sie darf nicht mit einer unter die Kapitalgesellschaften nach Art. 2 lit. c FusG fallenden privatrechtlichen Aktiengesellschaft gleichgesetzt werden (E. 3). Der in Art. 22 SBBG enthaltene Verweis auf das Aktienrecht betrifft, soweit es um Umstrukturierungen geht, die umfassende Neuordnung von Strukturanpassungstatbeständen im FusG. Für die SBB sind die Sonderregeln für Institute des öffentlichen Rechts nach Art. 99 ff. FusG zu beachten und die Art. 3 ff. FusG sind nicht anwendbar (E. 4). Dass die abschliessende Regelung von Art. 99 FusG die Absorptionsfusion einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft durch ein Institut des öffentlichen Rechts nicht vorsieht, stellt keine Lücke im Gesetz dar (E. 5). Recht; Aktien; Aktiengesellschaft; Fusion; Institut; Bundes; Fusionsgesetz; Verweis; öffentlich-rechtlich; Institute; öffentlich-rechtliche; Rechtsform; Handelsregister; Regelung; Absorption; Absorptionsfusion; Rechtsträger; Gesetzes; Verweisung; Eintragung; Bestimmungen; Kommentar; Vermögens; Botschaft; Organisation; Schweizer; Schweizerische; Vermögensübertragung

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-1074/2017Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse Bund (Übriges)Arbeitsverhältnis; Vorinstanz; Recht; Bundes; Arbeitsverhältnisse; Übergang; Betriebsteil; öffentlich-rechtlich; öffentlich-rechtliche; Bestimmungen; Verfügung; Datum; Arbeitsverhältnisses; Arbeitnehmer; Bundesverwaltungs; Bundesverwaltungsgericht; Arbeitgeber; Feststellung; Leistungen; Arbeitsvertrag; Erwerber; Gesetzes; öffentlich-rechtlichen; Anstellungsbedingungen; Kommentar; übergang
    A-3507/2017Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse Bund (Übriges)Arbeitsverhältnis; Vorinstanz; Bundes; Recht; Arbeitsverhältnisse; Übergang; Betriebsteil; Bestimmungen; öffentlich-rechtlich; Datum; öffentlich-rechtliche; Arbeitsverhältnisses; Verfügung; Arbeitnehmer; Arbeitgeber; Gesetzes; Arbeitsvertrag; Entscheid; Erwerber; Bundesverwaltungs; Übertragung; Bundesverwaltungsgericht; Feststellung; Kommentar; Parteien; öffentlich-rechtlichen; Verfahren; Botschaft