Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) Art. 98

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 98 ZPO vom 2025

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Art. 98 (1) Kostenvorschuss

1 Das Gericht und die Schlichtungsbehörde können von der klagenden Partei einen Vorschuss von höchstens der Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen.

2 Sie können einen Vorschuss bis zur Höhe der gesamten mutmasslichen Gerichtskosten verlangen in:

  • a. Verfahren nach Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c und nach Artikel 8;
  • b. Schlichtungsverfahren;
  • c. summarischen Verfahren mit Ausnahme der vorsorglichen Massnahmen nach Artikel 248 Buchstabe d und der familienrechtlichen Streitigkeiten nach den Artikeln 271, 276, 302 und 305;
  • d. Rechtsmittelverfahren.
  • (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).

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    Art. 98 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHRU240001Forderung (Kostenvorschuss)Beschwer; Verfügung; Friedensrichter; Beschwerdeverfahren; Bundesgericht; Kostenvorschuss; Stäfa; Friedensrichteramt; Rechtsmittel; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichter; Gerichtsschreiber; Baumgartner; Beklagter; Frist; Schlichtungsverfahrens; Rechtsmittels; Beklagten; Parteien; Entscheid; Zulässigkeit; Geschäfts-Nr:; Mitwirkend:; Huizinga; Vorsitzender; Oberrichterin; Scherrer; Ersatzoberrichterin
    ZHVB240001Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Dezember 2023 (CB230120-L)Bezug; Verfahren; Aufsicht; Aufsichts; Nichtigkeit; Gericht; Verwaltungskommission; Betreibung; Rechtsmittel; Obergericht; Geschäfts-Nr; Beschluss; Antrag; Verfügung; Verfahrens; Zirkulationsbeschluss; Kantons; Bezirksgericht; Aufsichtsbehörde; Obergerichts; Frist; Anträge; Pfändungsankündung; Urteil; Beschwerdegegner; Vormerkungen; Betreibungen
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPG190002Ablehnung eines SchiedsrichtersSchieds; Ablehnung; Schiedsrichter; Gesuch; Recht; Abgelehnte; Schiedsverfahren; Gesuchsgegnerin; Richter; Mitglied; Verfahren; Ablehnungsgr; Gericht; Unabhängigkeit; Unparteilichkeit; Arbeitszeit; Parteien; Abgelehnten; Befangenheit; Schiedsrichters; Parteischiedsrichter; Kanton; Zweifel; Meinung; Entscheid; Schiedsverfahrens
    ZHVR180005Rekurs gegen VerrechnungsanzeigeRekurrent; Recht; Rekurrenten; Verrechnung; Rekurs; Gericht; Rekursgegnerin; Prozesskosten; Bezirksgericht; Verfahren; Zahlung; Gerichtskosten; Beschluss; Winterthur; Verfügung; Prozesskostenvorschüsse; Schuld; Forderung; Rechtsmittel; Obergericht; Verfahrens; Zeitpunkt; Rechtspflege; Entschädigung; Entscheid; Zahlungspflicht; Rückforderung
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    140 III 159 (4A_29/2014)Richterliches Ermessen bei der Verfahrensleitung; Zeitpunkt der Ansetzung einer Frist zur Klageantwort; unnötige Kosten. Ist das Gericht gehalten, mit der Zustellung der Klage an die Gegenpartei und der Ansetzung einer Frist zur Klageantwort zuzuwarten, bis der Kostenvorschuss bezahlt ist, um dem Kläger allenfalls unnötige Kosten (Parteientschädigung) zu ersparen? Frage namentlich unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Art. 59 Abs. 2 lit. f und Art. 60 ZPO sowie von Art. 65, 98, 101 Abs. 2 und Art. 124 Abs. 1 ZPO verneint (E. 2 und 4). Klage; Kostenvorschuss; Gericht; Verfahren; Frist; Klageantwort; Kostenvorschusses; Parteien; Schweizerische; Vorinstanz; Zivilprozessordnung; Parteientschädigung; Verfahrens; Kommentar; Leistung; Vorschuss; Ermessen; Antwort; Prozessvoraussetzung; Frist; TAPPY; Verfahrensleitung; Regel; Recht; Verfügung; Entwurf; Antrag; Sicherheit
    139 III 498 (5A_295/2013)Art. 265a Abs. 1 SchKG, Art. 98 und 251 lit. d ZPO; Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens; Kostenvorschuss im summarischen Verfahren. Im summarischen Verfahren nach Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens ist der Schuldner die klagende Partei, von der das Gericht einen Kostenvorschuss verlangen kann (E. 2). SchKG; Recht; Rechtsvorschlag; Schuldner; Vermögens; Kostenvorschuss; Betreibung; Gläubiger; Verfahren; Rechtsvorschlages; Bewilligung; Richter; Entscheid; Einrede; Konkurs; Gericht; Betreibungsamt; Prüfung; Wechselbetreibung; Zivilsachen; Bezirksgericht; Begründung; Obergericht; Parteirollen; Klägerrolle; Schuldbetreibung; BlSchK; Urteil

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Spühler, Schweizer, StreitBasler Schweizerische Zivilprozessordnung2017
    Karl Spühler, Schweizer, ViktorBasler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung2013