StPO Art. 98 - Berichtigung von Daten

Einleitung zur Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 98 StPO vom 2024

Art. 98 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 98 Berichtigung von Daten

1 Erweisen sich Personendaten als unrichtig, so berichtigen die zuständigen Strafbehörden sie unverzüglich.

2 Sie benachrichtigen die Behörde, die ihnen diese Daten übermittelt oder zur Verfügung gestellt hat oder der sie diese bekannt gegeben haben, unverzüglich über die Berichtigung. (1)

(1) Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2019 625; BBl 2017 6941).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 98 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SHNr. 51/2007/37° Art. 69 Abs. 1 StGB; Art. 91 Abs. 1, Art. 172 Abs. 1, Art. 175 Abs. 1, Art. 177 und Art. 330 Abs. 2 StPO. Strafprozessuale Beschlagnahme des Personenwagens einer Drittperson; Beschwerdefrist; Verhältnismässigkeit Einziehung; Verfügung; Person; Personen; Beschlag; Beschlagnahme; Zustellung; Personenwagen; Verkehrsstrafamt; Fahrzeug; Drittperson; Autos; Umstände; Umständen; Führerausweis; Recht; Vermögenswerte; Hinweis; Gefährdung; Schmid; Personenwagens; Beschwerdefrist; ändigt
SHNr. 51/2003/6 Art. 346 Abs. 1 StGB; Art. 293 Abs. 2 lit. b und Art. 303 Abs. 1 lit. a StPO. Örtliche Zuständigkeit im Ehrverletzungsverfahren ändig; Kanton; Verfahren; Behörde; Ehrverletzung; Schaffhausen; Antrag; Zuständigkeit; Äusserung; Privatstrafkläger; Hinweis; Kantons; Einzelrichter; Einzelrichterin; Verfahren; Anklage; Begehungsort; Kantonsgericht; Ehrverletzungsverfahren; Behörden; Kantonsgerichts; Äusserungen; Recht; Umstände; ändigen
Dieser Artikel erzielt 21 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2018.123 (AG.2018.632)Entfernung eines psychiatrischen Kurzgutachtens aus den AktenGutachten; Staatsanwaltschaft; Person; Kurzgutachten; Gutachtens; Verfahren; Entfernung; Akten; Daten; Verfahrens; Personendaten; Basel; Kurzgutachtens; Bundesgericht; Fortsetzungsgefahr; Appellationsgericht; Gericht; Verteidigung; Beschwerdeführers; Recht; Basel-Stadt; Verfügung; Antrag; Prozessordnung; Sachverständige
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
103 IV 60Art. 268, Art. 269, Art. 270, Art. 273 BStP. Dem Staatsanwalt steht die Nichtigkeitsbeschwerde zu: - gegen Kontumazialurteile (Erw. 1); - nicht gegen die auf kantonales Recht gestützte Feststellung der kantonalen Behörde, dass in einem Punkte nicht Anklage erhoben wurde (Erw. 2).
Verfahren; Urteil; Nichtigkeitsbeschwerde; Staatsanwalt; Anklage; Staatsanwaltschaft; Punkte; Verfahrensrecht; Ankläger; Wiederaufnahme; Abwesenheit; Recht; Feststellung; Erwägungen; Prozessrecht; Gericht; Aufhebung; Kantonsgerichts; Kontumax; Bundesrecht; Anklägers; Militärstrafprozess; Verurteilung; Grundsatz; Regel; änkt
94 I 621Zollstrafverfahren; Verteidigung des Beschuldigten. 1. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (gemäss Art. 99 Ziff. VIII OG) gegen Entscheide der Oberzolldirektion betreffend Untersuchungshandlungen im Zollstrafverfahren (Erw. 1). 2. Natur der Untersuchungshandlungen, die Beamte der Zollverwaltung gemäss Art. 286 ff. BStP durchführen (Erw. 2). 3. Schweigen des Gesetzes hinsichtlich des Beizuges eines Verteidigers während der Vernehmung des Beschuldigten; Auslegung: a) im Sinne des historischen Gesetzgebers (Erw. 3); b) nach dem heutigen Stand des Strafprozessrechtes (Erw. 4a) und der Lehre (Erw. 4b); c) nach Sinn und Zweck eines Administrativverfahrens (Erw. 4c). Untersuchung; Verteidiger; Verteidigers; Beschuldigte; Recht; Beschuldigten; Verfahren; Verwaltung; Ermittlungsverfahren; Recht; Einvernahme; Verteidigung; Marcandella; Oberzolldirektion; Untersuchungshandlungen; Vernehmung; Einvernahmen; énal; Zollstrafverfahren; Entscheid; Voruntersuchung; Kanton; Prozessordnung; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Sachverhalt; Ausschluss; Beizug