Art. 98 Bei
beweglichen Sachen
1 Geld, Banknoten, Inhaberpapiere, Wechsel und andere indossable Papiere, Edelmetalle und andere Kostbarkeiten werden vom Betreibungsamt verwahrt. (1)
2 Andere bewegliche Sachen können einstweilen in den Händen des Schuldners oder eines dritten Besitzers gelassen werden gegen die Verpflichtung, dieselben jederzeit zur Verfügung zu halten.
3 Auch diese Sachen sind indessen in amtliche Verwahrung zu nehmen oder einem Dritten zur Verwahrung zu übergeben, wenn der Betreibungsbeamte es für angemessen erachtet oder der Gläubiger glaubhaft macht, dass dies zur Sicherung seiner durch die Pfändung begründeten Rechte geboten ist. (2)
4 Die Besitznahme durch das Betreibungsamt ist auch dann zulässig, wenn ein Dritter Pfandrecht an der Sache hat. Gelangt dieselbe nicht zur Verwertung, so wird sie dem Pfandgläubiger zurückgegeben.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS230144 | Lohnpfändung | Beschwerde; Betreibung; Beschwerdeführerin; Betreibungsamt; Pfändung; Vorsorgliche; SchKG; Sicherung; Lohnpfändung; Vorinstanz; Sicherungsmassnahme; Beschwerdeverfahren; Schuldnerin; Dungsvollzug; Geroldswil-Oetwil; Nichtigkeit; Sinne; Vorsorglichen; Pfän-; Existenzminimum; Weiningen; Obergericht; Aufsichtsbehörde; Urteil; Eingabe; Werden; Entscheid; Partei; Erwägungen; Pfändungsvollzug |
ZH | PS180006 | Pfändung / Rechtsverweigerung (Beschwerde über ein Betreibungsamt) | Beschwerde; Schuldner; Betreibung; SchKG; Beschluss; Pfändung; Betreibungsamt; Obergericht; Rechtsverweigerung; Vorinstanz; Sicherungsmassnahme; Entscheid; Fällanden; Beschwerdegegner; Schuldners; Verfahren; Aufsichtsbehörde; Kanton; Sinne; Schuldbetreibung; Konkurs; Uster; Irksgericht; Eingabe; Frist; Zuständig; Bundesgericht; Kantons; Beschwerdegegnerin; Mitteilung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 IV 479 (6B_379/2020) | Regeste Art. 70 Abs. 1, 2 und 5, Art. 71 Abs. 1, Art. 322 septies Abs. 1 StGB ; aktive Bestechung; Umfang der Einziehung bei der blossen Beeinflussung von Ermessensentscheiden; Durchgriff. Der Erlös aus einem durch Bestechung zustande gekommenen Rechtsgeschäft unterliegt grundsätzlich der Einziehung. Unerheblich ist, dass das durch Korruptionszahlungen begünstigte Rechtsgeschäft eine objektiv legale Leistung zum Inhalt hatte (E. 6.3.2). | Bestechung; Beschwerde; Vertrag; Zahlung; Recht; Beschwerdeführer; Einziehung; Recht; Vertrags; Petrobras; Bestechungszahlung; Vorinstanz; Gesellschaft; Ermessen; Bestechungszahlungen; Möge; Vermögens; Wäre; Gesellschaften; Korruption; Deliktisch; Ersatz; Ersatzforderung; Vermögenswert; Urteil; Bohrschiff; Deliktische; Rechtsgeschäft; Vermögenswerte |
139 III 195 | Art. 49 Abs. 1 BV, Art. 91, 96 und 251 ZPO, GebV SchKG; Entscheide des Arrestgerichts. Rechtsgrundlagen von Streitwert, Spruchgebühr und Parteientschädigung in Arrestsachen (E. 4). | SchKG; Beschwerde; Obergericht; Streitwert; Urteil; Beschwerdeführer; Partei; Recht; Obergerichts; Verfahren; Gebühr; Parteien; Parteientschädigung; Entscheid; Gericht; Konkurs; Gerichtliche; Gebühren; Arresteinsprache; Guthaben; Arrestgericht; Kantons; Zweitinstanzliche; Schuldbetreibung; Gerichtlichen; Tarif; Summarsache; Festsetzung; Schweiz; Gerichtsgebühr |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BP.2019.27 | Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte (Art. 267 StPO). Entschädigung von Dritten (Art. 434 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO). | Beschwerde; Beschwerdef?hrer; Bundes; Bestechung; Vertrag; Verm?gens; Petrobras; Bohrschiff; Recht; Verm?genswert; Verm?genswerte; Vertrags; Urteil; Zusammenhang; Konto; Direktor; Recht; Geldw?scherei; Verfahren; Schweiz; Zahlung; Beschwerdef?hrers; Einziehung; Ersatz; Bohrschiffe; Gesellschaft; Direktoren; Amtstr?ger; Ersatzforderung |
Autor | Kommentar | Jahr |
Jolanta Kren Kostkiewicz | Kommentar, 19. Aufl., Zürich | 2016 |