VRV Art. 97a - Informationssysteme der Bewilligungsbehörden

Einleitung zur Rechtsnorm VRV:



Die Verkehrsregelnverordnung (VRV) ist ein schweizerisches Gesetzbuch, das die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz festlegt, einschliesslich Verkehrszeichen, Vorfahrtsregeln, Geschwindigkeitsbegrenzungen und Verhaltensregeln. Ihr Ziel ist es, die Sicherheit im Strassenverkehr zu gewährleisten, den Verkehrsfluss zu regulieren, Unfälle zu vermeiden und die Umwelt zu schützen. Die Einhaltung der VRV ist für alle Verkehrsteilnehmer verpflichtend und wird von den Behörden überwacht und durchgesetzt.

Art. 97a VRV vom 2025

Art. 97a Verkehrsregelnverordnung (VRV) drucken

Art. 97a (1) Informationssysteme der Bewilligungsbehörden

1 Zur Erteilung von Bewilligungen können die Bewilligungsbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit eigenständige Informationssysteme betreiben zu:

  • a. Bewilligungen für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte;
  • b. Sonntags- und Nachtfahrbewilligungen.
  • 2 Diese Informationssysteme enthalten insbesondere folgende Daten:

  • a. Name und Adresse des Gesuchstellers, des Rechnungsempfängers und des Bewilligungsinhabers;
  • b. Datum und Strecke der Fahrt;
  • c. Fahrzeugart;
  • d. technische Angaben zum verwendeten Fahrzeug;
  • e. Angaben zum Ladegut.
  • 3 Die Informationssysteme enthalten überdies die Adressen aller kantonalen Verkehrspolizeien und Bewilligungsbehörden sowie die Adressverzeichnisse der zuständigen Mitarbeitenden.

    4 Die Daten nach Absatz 2 können zwischen den Bewilligungsbehörden über eine Schnittstelle elektronisch ausgetauscht werden.

    5 Im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit erhalten die zuständigen Vollzugsbehörden auf Anfrage Zugriff auf bestimmte vom ASTRA ausgestellte Bewilligungen.

    6 Zur Überprüfung der Angaben der Gesuchsteller kann das ASTRA über eine Schnittstelle auf die dafür notwendigen Fahrzeugdaten des Informationssystems Verkehrszulassung zugreifen.

    (1) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2139).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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