SCC Art. 976 -

Einleitung zur Rechtsnorm SCC:



Art. 976 SCC from 2024

Art. 976 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 976 1. Clearly insignificant entries (1)

The land register may delete an entry ex officio if the entry:

  • 1. is limited in time and has lost its legal significance as it has expired;
  • 2. relates to a non-assignable or non-heritable right of a deceased person;
  • 3. cannot affect the property due to the local situation;
  • 4. relates to a property that no longer exists.
  • (1) Amended by No I 1 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Art. 976 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLB140058ForderungBerufung; Bezirksgericht; Recht; Klage; Gesuch; Beschluss; Miteigentum; Berufungsverfahren; Miteigentumsanteil; Klägers; Bezirksgerichtes; Grundbuch; Raten; Scheidungsurteil; Übertragung; Miteigentumsanteils; Verfahren; Entscheid; Vorschuss; Ratenzahlung; Anträge; Urteil; Beklagten; Prozesskosten; Parteien; Liegenschaft; Scheidungsurteils; Grundbuchamt
    VD2022/332été; Registre; ’inscription; écision; édure; Chambre; ’à; Conservateur; ’Est; ’office; étaire; écembre; Sàrl; éléguée; édéral; était; ’interdiction; éder; ’arrêt; élai; Riviera; éans; ’annotation; ésent
    Dieser Artikel erzielt 10 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
    Hier geht es zur Registrierung.
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    127 III 195Löschung einer Dienstbarkeit, die jede rechtliche Bedeutung verloren hat (Art. 976 ZGB); Begehren des Eigentümers des belasteten Grundstücks um Löschung; Vorgehen des Grundbuchverwalters. Liegt ein Begehren des Eigentümers des belasteten Grundstücks um Löschung der Dienstbarkeit gestützt auf Art. 976 ZGB vor, so hat der Grundbuchverwalter die Löschung im Hauptbuch vorzunehmen, wenn er die gesetzliche Voraussetzung als erfüllt betrachtet. In diesem Fall ist es unzulässig, das Löschungsbegehren vor dem Vollzug in einer beschwerdefähigen Verfügung gutzuheissen und die Löschung erst nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vorzunehmen (E. 2). Löschung; Grundbuch; Grundbuchverwalter; Verfügung; Begehren; SCHMID; Voraussetzung; Eigentümer; STEINAUER; Justiz; Verfahren; Justizkommission; Luzern; Grundstücks; Grundbuchverwalters; Rechtskraft; JÜRG; Klage; HENRI; Urteil; Obergerichts; Kantons; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Eigentümers; Vorgehen; Hauptbuch; Eintritt