Art. 976 ZGB vom 2024
Art. 976 1. Zweifelsfrei bedeutungslose Einträge (1)
Das Grundbuchamt kann einen Eintrag von Amtes wegen löschen, wenn dieser:1. befristet ist und infolge Ablaufs der Frist seine rechtliche Bedeutung verloren hat;2. ein unübertragbares oder unvererbliches Recht einer verstorbenen Person betrifft;3. das Grundstück wegen der örtlichen Lage nicht betreffen kann;4. ein untergegangenes Grundstück betrifft.
(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ([AS 2011 4637]; [BBl 2007 5283]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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