DO Art. 975 -

Einleitung zur Rechtsnorm DO:



Art. 975 Dretg d’obligaziuns (DO) drucken

Art. 975 Mussament dal dretg dal creditur I. Regla generala

1 Il debitur è mo oblig da pajar al possessur dal document che po cumprovar d’esser la persuna ch’è numnada sin il document u d’esser il successur legal da quella.

2 Sch’il debitur paja senza avair obtegnì questa cumprova, na vegn el betg deliber da sia obligaziun vers ina terza persuna che cumprova ses dretg da creditur.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 975 Dretg d’obligaziuns (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG180080ForderungAnleihe; Anleihen; Anleihensobligation; Recht; Anleihensobligationen; Rückzahlung; Urkunde; Verjährung; Beklagten; Obligation; Konkurs; Anleihensbedingungen; Forderung; Frist; Parteien; Segment; Treuhänder; Urkunden; Gläubiger; Investmentfonds; Obligationen; Obligationär; Auflage; Über; Klage; Vereinbarung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
110 II 447Gesetzliches Vorkaufsrecht des Miteigentümers (Art. 682 Abs. 1 ZGB). 1. Hat jemand den Erwerb eines Miteigentumsanteils erst in Aussicht genommen, aber noch nicht vollzogen, so kann in seiner Ablehnung des Kaufs eines weiteren Miteigentumsanteils an der gleichen Liegenschaft nicht ein Verzicht auf sein späteres gesetzliches Vorkaufsrecht erblickt werden (E. 2). 2. Auch bei Ausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts muss die Anmeldung zur Eintragung des Vorkaufsberechtigten in das Grundbuch durch den Verkäufer erfolgen (E. 4). 3. Wird ein Miteigentumsanteil an einer Liegenschaft nur zusammen mit Möbeln verkauft, so liegt darin eine unzulässige Erschwerung der Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts, die hinsichtlich eines Teilverzugs bei der Abwicklung des Kaufvertrags zu beachten bleibt (E. 5). Grundbuch; Eintrag; Vorkaufsrecht; Verkäufer; Miteigentum; Willi; Miteigentumsanteil; Recht; Vogel; Berufung; Wolfgang; Bundesgericht; Ausübung; Urteil; Wüthrich; Vorkaufsrechts; Eintragung; Kaufvertrag; Vorinstanz; Beklagten; Kaufpreis; Liegenschaft; Rudolf; Klage; Vorkaufsberechtigte; Vorkaufsberechtigten; Vertrag; Käufer; Rücktritt; Rechtsprechung
99 IV 140Art. 143 Abs. 1 StGB, Sachentziehung. 1. Berechtigter an einer Sache kann nicht bloss ihr Eigentümer sein, sondern auch jeder andere, der daran unter irgendeinem Rechtstitel weniger umfassende dingliche Rechte, also z.B. Pfandrechte oder blossen Besitz hat (z.B. als Mieter, Pächter, Nutzniesser usw.) (Erw. 2 a). 2. Auch der Inhaber eines Namensparheftes geniesst den Schutz von Art. 143 StGB (Erw. 2 b). Mutter; Objekte; Berechtigte; Sachen; Eigentümer; Recht; Sachentziehung; Besitz; Namensparhefte; Sinne; Forderung; Kantons; Berechtigten; Urteil; Gallen; Inhaber; Vorinstanz; Objekten; Rechte; Mieter; Vermögenswerte; Dokumente; Kantonsgericht; Berechtigter; Namensparheftes; Wegnahme; Erwägungen