OR Art. 975 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



The Swiss Code of Obligations is a central code of Swiss civil law that regulates the legal relationships between private individuals. It includes five books that cover various aspects of contract law, law of obligations and property law, including the formation, content and termination of contracts, as well as liability for breach of contract and tort. The Code of Obligations is an important code of law for business and everyday life in Switzerland, as it forms the basis for many legal relationships and contracts and has been in force since 1912, whereby it is regularly adapted to social and economic developments.

Art. 975 OR from 2024

Art. 975 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 975 Evidence of creditor’s right I. As a general rule

1 The obligor is obliged to render performance only to a person who is the bearer of the instrument and who can show that he is the person in whose name the instrument is registered or the legal successor of such person.

2 Where the obligor renders performance without such evidence, he is not released from his obligation towards a third party who can demonstrate his entitlement.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 975 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG180080ForderungAnleihe; Anleihen; Anleihensobligation; Recht; Anleihensobligationen; Rückzahlung; Urkunde; Verjährung; Beklagten; Obligation; Konkurs; Anleihensbedingungen; Forderung; Frist; Parteien; Segment; Treuhänder; Urkunden; Gläubiger; Investmentfonds; Obligationen; Obligationär; Auflage; Über; Klage; Vereinbarung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
110 II 447Gesetzliches Vorkaufsrecht des Miteigentümers (Art. 682 Abs. 1 ZGB). 1. Hat jemand den Erwerb eines Miteigentumsanteils erst in Aussicht genommen, aber noch nicht vollzogen, so kann in seiner Ablehnung des Kaufs eines weiteren Miteigentumsanteils an der gleichen Liegenschaft nicht ein Verzicht auf sein späteres gesetzliches Vorkaufsrecht erblickt werden (E. 2). 2. Auch bei Ausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts muss die Anmeldung zur Eintragung des Vorkaufsberechtigten in das Grundbuch durch den Verkäufer erfolgen (E. 4). 3. Wird ein Miteigentumsanteil an einer Liegenschaft nur zusammen mit Möbeln verkauft, so liegt darin eine unzulässige Erschwerung der Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts, die hinsichtlich eines Teilverzugs bei der Abwicklung des Kaufvertrags zu beachten bleibt (E. 5). Grundbuch; Eintrag; Vorkaufsrecht; Verkäufer; Miteigentum; Willi; Miteigentumsanteil; Recht; Vogel; Berufung; Wolfgang; Bundesgericht; Ausübung; Urteil; Wüthrich; Vorkaufsrechts; Eintragung; Kaufvertrag; Vorinstanz; Beklagten; Kaufpreis; Liegenschaft; Rudolf; Klage; Vorkaufsberechtigte; Vorkaufsberechtigten; Vertrag; Käufer; Rücktritt; Rechtsprechung
99 IV 140Art. 143 Abs. 1 StGB, Sachentziehung. 1. Berechtigter an einer Sache kann nicht bloss ihr Eigentümer sein, sondern auch jeder andere, der daran unter irgendeinem Rechtstitel weniger umfassende dingliche Rechte, also z.B. Pfandrechte oder blossen Besitz hat (z.B. als Mieter, Pächter, Nutzniesser usw.) (Erw. 2 a). 2. Auch der Inhaber eines Namensparheftes geniesst den Schutz von Art. 143 StGB (Erw. 2 b). Mutter; Objekte; Berechtigte; Sachen; Eigentümer; Recht; Sachentziehung; Besitz; Namensparhefte; Sinne; Forderung; Kantons; Berechtigten; Urteil; Gallen; Inhaber; Vorinstanz; Objekten; Rechte; Mieter; Vermögenswerte; Dokumente; Kantonsgericht; Berechtigter; Namensparheftes; Wegnahme; Erwägungen