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Obligationenrecht (OR)

Art. 975 OR vom 2024

Art. 975 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 975 Ausweis über das Gläubigerrecht I. In der Regel

1 Der Schuldner ist nur demjenigen zu leisten verpflichtet, der Inhaber der Urkunde ist und der sich als die Person oder als Rechtsnachfolger der Person ausweist, auf welche die Urkunde lautet.

2 Leistet der Schuldner ohne diesen Ausweis, so wird er gegenüber einem Dritten, der seine Berechtigung nachweist, nicht befreit.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 975 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG180080ForderungAnleihe; Anleihen; Tionen; Anleihensobligation; Recht; Hensobligationen; Anleihensobligationen; Rückzahlung; Urkunde; Verjährung; Klagte; Klagten; Beklagten; Obligation; Konkurs; Anleihensbedingungen; Forderung; Partei; Frist; Parteien; Segment; Bestritten; Treuhänder; Risch; Urkunden; Gläubiger; Investmentfonds; Obligationen; Obligationär; Auflage

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
110 II 447Gesetzliches Vorkaufsrecht des Miteigentümers (Art. 682 Abs. 1 ZGB). 1. Hat jemand den Erwerb eines Miteigentumsanteils erst in Aussicht genommen, aber noch nicht vollzogen, so kann in seiner Ablehnung des Kaufs eines weiteren Miteigentumsanteils an der gleichen Liegenschaft nicht ein Verzicht auf sein späteres gesetzliches Vorkaufsrecht erblickt werden (E. 2). 2. Auch bei Ausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts muss die Anmeldung zur Eintragung des Vorkaufsberechtigten in das Grundbuch durch den Verkäufer erfolgen (E. 4). 3. Wird ein Miteigentumsanteil an einer Liegenschaft nur zusammen mit Möbeln verkauft, so liegt darin eine unzulässige Erschwerung der Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts, die hinsichtlich eines Teilverzugs bei der Abwicklung des Kaufvertrags zu beachten bleibt (E. 5). Grundbuch; Eintrag; Vorkaufsrecht; Verkäufer; Willi; Miteigentumsanteil; Recht; Vogel; Berufung; Wolfgang; Bundesgericht; Ausübung; Urteil; Wüthrich; Vorkaufsrechts; Eintragung; Kaufvertrag; Vorinstanz; Beklagten; Gesetzliche; Kaufpreis; Liegenschaft; Rudolf; Klage; Vorkaufsberechtigte; Vorkaufsberechtigten; Vertrag; Käufer; Rücktritt; Rechtsprechung
99 IV 140Art. 143 Abs. 1 StGB, Sachentziehung. 1. Berechtigter an einer Sache kann nicht bloss ihr Eigentümer sein, sondern auch jeder andere, der daran unter irgendeinem Rechtstitel weniger umfassende dingliche Rechte, also z.B. Pfandrechte oder blossen Besitz hat (z.B. als Mieter, Pächter, Nutzniesser usw.) (Erw. 2 a). 2. Auch der Inhaber eines Namensparheftes geniesst den Schutz von Art. 143 StGB (Erw. 2 b). Beschwerde; Beschwerdeführer; Mutter; Objekte; Berechtigte; Sachen; Eigentümer; Recht; Besitz; Sachentziehung; Sinne; Namensparhefte; Forderung; Kantons; Berechtigten; Urteil; Gallen; Inhaber; Vorinstanz; Objekten; Entzogen; Vermögenswerte; Dokumente; Schuldig; Kantonsgericht; Rechte; Eigenmächtig; Berechtigter; Sein
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