Art. 975 Ausweis über das Gläubigerrecht
1 Der Schuldner ist nur demjenigen zu leisten verpflichtet, der Inhaber der Urkunde ist und der sich als die Person oder als Rechtsnachfolger der Person ausweist, auf welche die Urkunde lautet.
2 Leistet der Schuldner ohne diesen Ausweis, so wird er gegenüber einem Dritten, der seine Berechtigung nachweist, nicht befreit.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HG180080 | Forderung | Anleihe; Anleihen; Tionen; Anleihensobligation; Recht; Hensobligationen; Anleihensobligationen; Rückzahlung; Urkunde; Verjährung; Klagte; Klagten; Beklagten; Obligation; Konkurs; Anleihensbedingungen; Forderung; Partei; Frist; Parteien; Segment; Bestritten; Treuhänder; Risch; Urkunden; Gläubiger; Investmentfonds; Obligationen; Obligationär; Auflage |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
110 II 447 | Gesetzliches Vorkaufsrecht des Miteigentümers (Art. 682 Abs. 1 ZGB). 1. Hat jemand den Erwerb eines Miteigentumsanteils erst in Aussicht genommen, aber noch nicht vollzogen, so kann in seiner Ablehnung des Kaufs eines weiteren Miteigentumsanteils an der gleichen Liegenschaft nicht ein Verzicht auf sein späteres gesetzliches Vorkaufsrecht erblickt werden (E. 2). 2. Auch bei Ausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts muss die Anmeldung zur Eintragung des Vorkaufsberechtigten in das Grundbuch durch den Verkäufer erfolgen (E. 4). 3. Wird ein Miteigentumsanteil an einer Liegenschaft nur zusammen mit Möbeln verkauft, so liegt darin eine unzulässige Erschwerung der Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts, die hinsichtlich eines Teilverzugs bei der Abwicklung des Kaufvertrags zu beachten bleibt (E. 5). | Grundbuch; Eintrag; Vorkaufsrecht; Verkäufer; Willi; Miteigentumsanteil; Recht; Vogel; Berufung; Wolfgang; Bundesgericht; Ausübung; Urteil; Wüthrich; Vorkaufsrechts; Eintragung; Kaufvertrag; Vorinstanz; Beklagten; Gesetzliche; Kaufpreis; Liegenschaft; Rudolf; Klage; Vorkaufsberechtigte; Vorkaufsberechtigten; Vertrag; Käufer; Rücktritt; Rechtsprechung |
99 IV 140 | Art. 143 Abs. 1 StGB, Sachentziehung. 1. Berechtigter an einer Sache kann nicht bloss ihr Eigentümer sein, sondern auch jeder andere, der daran unter irgendeinem Rechtstitel weniger umfassende dingliche Rechte, also z.B. Pfandrechte oder blossen Besitz hat (z.B. als Mieter, Pächter, Nutzniesser usw.) (Erw. 2 a). 2. Auch der Inhaber eines Namensparheftes geniesst den Schutz von Art. 143 StGB (Erw. 2 b). | Beschwerde; Beschwerdeführer; Mutter; Objekte; Berechtigte; Sachen; Eigentümer; Recht; Besitz; Sachentziehung; Sinne; Namensparhefte; Forderung; Kantons; Berechtigten; Urteil; Gallen; Inhaber; Vorinstanz; Objekten; Entzogen; Vermögenswerte; Dokumente; Schuldig; Kantonsgericht; Rechte; Eigenmächtig; Berechtigter; Sein |