ZGB Art. 974b -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 974b ZGB vom 2025

Art. 974b Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 974b Bei der Vereinigung von Grundstücken (1)

1 Mehrere Grundstücke eines Eigentümers können nur vereinigt werden, wenn keine Grundpfandrechte oder Grundlasten von den einzelnen Grundstücken auf das vereinigte Grundstück übertragen werden müssen oder die Gläubiger dazu einwilligen.

2 Sind Dienstbarkeiten, Vormerkungen oder Anmerkungen zulasten der Grundstücke eingetragen, so können diese nur vereinigt werden, wenn die Berechtigten dazu einwilligen oder nach der Art der Belastung dadurch in ihren Rechten nicht beeinträchtigt werden.

3 Sind Dienstbarkeiten, Vormerkungen oder Anmerkungen zugunsten der Grundstücke eingetragen, so können diese nur vereinigt werden, wenn die Eigentümer der belasteten Grundstücke dazu einwilligen oder sich die Belastung durch die Vereinigung nicht vergrössert.

4 Die Bestimmungen über die Bereinigung bei der Teilung des Grundstücks sind sinngemäss anwendbar.

(1) Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 974b Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRZK1 2021 181DienstbarkeitGrundstück; Berufung; Grundstücks; Mehrbelastung; Berufungskläger; Zweck; Berufungsbeklagte; Berufungsbeklagten; Parkplätze; Fahrzeug; Eigentümer; Vorinstanz; Recht; Wegrecht; Fahrwegrecht; Fahrzeuge; Parteien; Vereinigung; Entscheid; Beklagten; Begründung; Erschliessung; Dienstbarkeit; Grundstücke; Streit; Interesse
BEZK 2016 109Mit einer Grundbuchberichtigungsklage nach Art. 975 ZGB kann keine Errichtung einer Dienstbarkeit bewirkt werden, die nicht bereits entstanden istGrundstück; Grundbuch; Recht; Berufung; Berufungskläger; Grundbuchberichtigung; Eintrag; Grundstücks; Grundbuchberichtigungsklage; Entscheid; Eintragung; Erwägung; Klage; Parzelle; Eigentümer; Eigentümerin; Schmid; Bundesgerichts; Eigentumserwerb; Lehrmeinung; Oberrichter; Rechtsanwalt; Bull; Nutzungsrecht; Grundstückberichtigungsklage; Feststellung; Verpflichtungsgeschäft

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2019/140Entscheid Baurecht, Baubewilligung, Abweichung vom Novenverbot, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 110 BGG, Art. 61 Abs. 3 VRP, Art. 61 BauG. Bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde war zu berücksichtigen, dass zwei Grundstücke während des laufenden Beschwerdeverfahrens mit dem Baugrundstück vereinigt wurden, was zur Gutheissung der Beschwerde und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führte (E. 3), (Verwaltungsgericht, B 2019/140). Entscheid; Beschwerdegegner; Parzelle; Ausnützung; Vorinstanz; VerwGE; Ausnützungsziffer; Verfahren; Geschossfläche; Grundstück; Verwaltungsgericht; Gemeinde; Hinweis; Beschwerdebeteiligte; Verfahrens; Recht; Baudepartement; Parzellen; Entscheids; Hinweisen; Mehrfamilienhaus; Gemeinderat; Einsprache; Rekurs; Bauvorhaben; Quot; Beschwerdebeteiligten; Erwägung; Parzellenfläche; Gallen
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.