SCC Art. 974 -

Einleitung zur Rechtsnorm SCC:



Art. 974 SCC from 2024

Art. 974 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 974 3. In relation to third parties acting in bad faith

1 If the entry of a right in rem is unwarranted, a third party who is or ought to be aware thereof may not rely on the entry.

2 An entry is unwarranted if it is without legal basis or was made on the basis of an invalid transaction.

3 A person whose rights in rem are infringed by such an entry may invoke its defectiveness directly against the third party acting in bad faith.


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Art. 974 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2014/855-éritier; Héritier; éritiers; écision; Aigle; Héritiers; édéral; établi; étant; Chambre; écédée; élivre; élai; érant; Avaient; épudié; Espèce; élivrer; écembre; érêt; égal; égale; évrier; écisions
VDJug/2012/7-été; éfendeur; éfaut; âtiment; Erreur; Immeuble; écembre; Commune; état; éfauts; Action; érêt; Acheteur; Inscription; Exclusion; égal; étaire; él également; ègle; Espèce; établi; Steinauer; Bâtiment
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GLOG.2016.00058-Beklagte; Beklagten; Miteigentum; SchKG; Miteigentumsanteil; Miteigentumsanteile; Apos; Recht; Anfechtung; Berufung; Vorinstanz; Gläubiger; Liegenschaft; Grundstück; Klage; Schuld; Übertragung; Urteil; Schuldner; Grundbuch; Liegenschaften; Beweis; Zeitpunkt; Abtretung; Konkurs; önne
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
107 II 440Bundesbeschluss über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland. Gutgläubiger Erwerb von Schuldbriefen. 1. Schuldbriefe, mit denen bezweckt wird, einer nicht im Besitz einer Bewilligung befindlichen Person im Ausland in Umgehung des BewB eine eigentümerähnliche Stellung an einem Grundstück in der Schweiz zu verschaffen, sind nichtig (E. 1). 2. Die Nichtigkeit kann dem gutgläubigen Dritterwerber eines solchen Schuldbriefs nicht entgegengehalten werden (E. 3). 3. Prüfung des guten Glaubens (E. 4). 4. Es schadet dem Erwerber eines ursprünglich mit einem Mangel behafteten Rechtes nichts, wenn er vom betreffenden Mangel Kenntnis hat oder bei der erforderlichen Aufmerksamkeit hätte Kenntnis haben müssen, sofern sein Rechtsvorgänger dieses Recht gutgläubig erworben hat (E. 5). Schuldbrief; Recht; Schuldbriefe; Erwerb; Stifa; Felder; Grundstück; Nichtigkeit; Glaube; Grundstücke; Darlehen; Person; Ausland; Vorinstanz; Umgehung; Rechtsvorgänger; Grundstücken; Mangel; Glauben; Personen; Forderung; Stellung; Klage; Berufung; Uitikon
105 II 188Retentionsrecht (Art. 895 Abs. 1 und 2 ZGB). Für eine Forderung aus Bemühungen zur Sanierung einer Gesellschaft und zur Anstrebung eines Nachlassvertrages steht einer Treuhandgesellschaft an Aktien, die ihr die in Schwierigkeiten geratene Gesellschaft vor der Konkurseröffnung zur Aufbewahrung übergeben hat, ein kaufmännisches Retentionsrecht im Sinne von Art. 895 Abs. 2 ZGB zu. Arben; Forderung; Retention; Konkurs; Aktien; Retentionsrecht; Gesellschaft; Urteil; Besitz; Treuco; Zusammenhang; Wiler; Studer; Sanierung; Handelsregister; Berufung; Sinne; Verkehr; Geschäftsbetrieb; Bemühungen; Treuhandgesellschaft; Konkurseröffnung; Aufbewahrung; Luftseilbahn; Wiler/Lötschental