Art. 974 3. Gegenüber bösgläubigen Dritten
1 Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt, so kann sich der Dritte, der den Mangel kennt oder kennen sollte, auf den Eintrag nicht berufen.
2 Ungerechtfertigt ist der Eintrag, der ohne Rechtsgrund oder aus einem unverbindlichen Rechtsgeschäft erfolgt ist.
3 Wer durch einen solchen Eintrag in einem dinglichen Recht verletzt ist, kann sich unmittelbar gegenüber dem bösgläubigen Dritten auf die Mangelhaftigkeit des Eintrages berufen.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SH | Nr. 10/2015/2 | Insichgeschäft; mittelbare Doppelvertretung; Ungültigkeit; Schadenersatzpflicht aus ungerechtfertigter Bereicherung und aus Verantwortlichkeit des Verwaltungsrats - Art. 974 Abs. 2 und Art. 975 Abs. 1 ZGB; Art. 62, Art. 717 Abs. 1 und Art. 754 Abs. 1 OR. Ein Grundstückskauf, der für die eine Vertragspartei von einem auch für die andere Partei einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsratsmitglied und für die andere Vertragspartei von dessen ihm dort gesellschaftsrechtlich untergeordneten Familienangehörigen unterzeichnet wird, bildet ein ungültiges Insichgeschäft; der darauf beruhende Grundbucheintrag ist zu löschen (E. 4.3-4.5). Auch ein gleichermassen unterzeichneter Mietvertrag über eine Halle auf dem Grundstück stellt ein ungültiges Insichgeschäft dar. Da auch der zugrundeliegende Grundstückskaufvertrag ungültig ist, fehlt es an einer gültigen Rechtsgrundlage für die Mietzinszahlungen. Die Empfängerin ist aus den Zahlungen ungerechtfertigt bereichert (E. 5.2). Für den Schaden haftet auch das an den ungültigen Insichgeschäften mitwirkende Verwaltungsratsmitglied (E. 5.3). | Berufung; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Geschäft; Grundstück; Insichgeschäft; Gültig; Berufungsbeklagten; Vertrag; Berufungsklägerin; Mietvertrag; Grundstücks; Verwaltungsrat; Recht; Ungültig; Unzulässige; Geschäfts; Doppelvertretung; Vertreter; Interesse; Teilig; Verwaltungsrats; Ungerechtfertigt; Schaden; Schloss; Gefahr; Benachteiligung; Zeichnungsberechtigt; Mittelbar; Gesellschaft |
GR | ZF-07-88 | Löschung Fuss- und Fahrwegrecht | Recht; Grundbuch; Berufung; Recht; Wegrecht; Fahrwegrecht; Zelle; Parzelle; Barkeit; Stück; Zweck; Grundstück; Eintrag; Barkeitsvertrag; Klagt; Dienstbarkeitsvertrag; Schaftliche; Fungsbeklagte; Parz; Berufungsbeklagte; Interesse; Berechtigte; Stall; Wirtschaftliche; Urteil; Trags; Glaube; Eigentümer; Heustall; Erwerb |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
107 II 440 | Bundesbeschluss über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland. Gutgläubiger Erwerb von Schuldbriefen. 1. Schuldbriefe, mit denen bezweckt wird, einer nicht im Besitz einer Bewilligung befindlichen Person im Ausland in Umgehung des BewB eine eigentümerähnliche Stellung an einem Grundstück in der Schweiz zu verschaffen, sind nichtig (E. 1). 2. Die Nichtigkeit kann dem gutgläubigen Dritterwerber eines solchen Schuldbriefs nicht entgegengehalten werden (E. 3). 3. Prüfung des guten Glaubens (E. 4). 4. Es schadet dem Erwerber eines ursprünglich mit einem Mangel behafteten Rechtes nichts, wenn er vom betreffenden Mangel Kenntnis hat oder bei der erforderlichen Aufmerksamkeit hätte Kenntnis haben müssen, sofern sein Rechtsvorgänger dieses Recht gutgläubig erworben hat (E. 5). | Schuldbrief; Recht; Schuldbriefe; Erwerb; Stifa; Felder; Grundstück; Nichtigkeit; Glaube; Grundstücke; Darlehen; Person; Ausland; Vorinstanz; Umgehung; Rechtsvorgänger; Erworben; Grundstücken; Mangel; Glauben; Personen; Nichtig; Forderung; Stellung; Klage; Gültig; Berufung; Uitikon; Gutgläubigen; Schweiz |
105 II 188 | Retentionsrecht (Art. 895 Abs. 1 und 2 ZGB). Für eine Forderung aus Bemühungen zur Sanierung einer Gesellschaft und zur Anstrebung eines Nachlassvertrages steht einer Treuhandgesellschaft an Aktien, die ihr die in Schwierigkeiten geratene Gesellschaft vor der Konkurseröffnung zur Aufbewahrung übergeben hat, ein kaufmännisches Retentionsrecht im Sinne von Art. 895 Abs. 2 ZGB zu. | Arben; Forderung; Retention; Konkurs; Aktien; Retentionsrecht; Gesellschaft; Urteil; Besitz; Treuco; Zusammenhang; Studer; Geschäftliche; Sanierung; Handelsregister; Berufung; Sinne; Geschäftlichen; Verkehr; Geschäftsbetrieb; Bemühungen; Treuhandgesellschaft; Konkurseröffnung; Aufbewahrung; Luftseilbahn; Wiler/Lötschental; Kollokationsplan; Forderungen; Pfandversicherten |