ZGB Art. 974 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 974 ZGB vom 2024

Art. 974 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 974 3. Gegenüber bösgläubigen Dritten

1 Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt, so kann sich der Dritte, der den Mangel kennt oder kennen sollte, auf den Eintrag nicht berufen.

2 Ungerechtfertigt ist der Eintrag, der ohne Rechtsgrund oder aus einem unverbindlichen Rechtsgeschäft erfolgt ist.

3 Wer durch einen solchen Eintrag in einem dinglichen Recht verletzt ist, kann sich unmittelbar gegenüber dem bösgläubigen Dritten auf die Mangelhaftigkeit des Eintrages berufen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 974 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2014/855-éritier; Héritier; éritiers; écision; Aigle; Héritiers; édéral; établi; étant; Chambre; écédée; élivre; élai; érant; Avaient; épudié; Espèce; élivrer; écembre; érêt; égal; égale; évrier; écisions
VDJug/2012/7-été; éfendeur; éfaut; âtiment; Erreur; Immeuble; écembre; Commune; état; éfauts; Action; érêt; Acheteur; Inscription; Exclusion; égal; étaire; él également; ègle; Espèce; établi; Steinauer; Bâtiment
Dieser Artikel erzielt 7 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GLOG.2016.00058-Beklagte; Beklagten; Miteigentum; SchKG; Miteigentumsanteil; Miteigentumsanteile; Apos; Recht; Anfechtung; Berufung; Vorinstanz; Gläubiger; Liegenschaft; Grundstück; Klage; Schuld; Übertragung; Urteil; Schuldner; Grundbuch; Liegenschaften; Beweis; Zeitpunkt; Abtretung; Konkurs; önne
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
107 II 440Bundesbeschluss über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland. Gutgläubiger Erwerb von Schuldbriefen. 1. Schuldbriefe, mit denen bezweckt wird, einer nicht im Besitz einer Bewilligung befindlichen Person im Ausland in Umgehung des BewB eine eigentümerähnliche Stellung an einem Grundstück in der Schweiz zu verschaffen, sind nichtig (E. 1). 2. Die Nichtigkeit kann dem gutgläubigen Dritterwerber eines solchen Schuldbriefs nicht entgegengehalten werden (E. 3). 3. Prüfung des guten Glaubens (E. 4). 4. Es schadet dem Erwerber eines ursprünglich mit einem Mangel behafteten Rechtes nichts, wenn er vom betreffenden Mangel Kenntnis hat oder bei der erforderlichen Aufmerksamkeit hätte Kenntnis haben müssen, sofern sein Rechtsvorgänger dieses Recht gutgläubig erworben hat (E. 5). Schuldbrief; Recht; Schuldbriefe; Erwerb; Stifa; Felder; Grundstück; Nichtigkeit; Glaube; Grundstücke; Darlehen; Person; Ausland; Vorinstanz; Umgehung; Rechtsvorgänger; Grundstücken; Mangel; Glauben; Personen; Forderung; Stellung; Klage; Berufung; Uitikon
105 II 188Retentionsrecht (Art. 895 Abs. 1 und 2 ZGB). Für eine Forderung aus Bemühungen zur Sanierung einer Gesellschaft und zur Anstrebung eines Nachlassvertrages steht einer Treuhandgesellschaft an Aktien, die ihr die in Schwierigkeiten geratene Gesellschaft vor der Konkurseröffnung zur Aufbewahrung übergeben hat, ein kaufmännisches Retentionsrecht im Sinne von Art. 895 Abs. 2 ZGB zu. Arben; Forderung; Retention; Konkurs; Aktien; Retentionsrecht; Gesellschaft; Urteil; Besitz; Treuco; Zusammenhang; Wiler; Studer; Sanierung; Handelsregister; Berufung; Sinne; Verkehr; Geschäftsbetrieb; Bemühungen; Treuhandgesellschaft; Konkurseröffnung; Aufbewahrung; Luftseilbahn; Wiler/Lötschental