137 III 153 (5A_60/2011) | Art. 973 Abs. 1 ZGB; guter Glaube in das Grundbuch; Wegrecht; Zugang durch einen Tunnel. Der tatsächliche, nach aussen sichtbare physische Zustand des Grundstücks kann den guten Glauben des Erwerbers in das Grundbuch zerstören. Wird Inhalt und Umfang eines Wegrechts durch eine bauliche Anlage wie hier einen Tunnel bestimmt, kann sich der Dritterwerber des berechtigten Grundstücks weder auf den allgemein gehaltenen Grundbucheintrag "Wegrecht" noch auf ein Wegrecht gemäss dem Dienstbarkeitsvertrag berufen (E. 4 und 5). | Wegrecht; Grundbuch; Parzelle; Glaube; Grundstück; Glauben; Wegrechts; Parzellen; Erwerb; Recht; Urteil; Tunnel; Eintrag; Erwerbe; Wegrecht; Erwerber; Dritterwerber; Grundbucheintrag; Publizität; Zustand; Grundstücks; Vertrag; W-Weg; Umstände; Erscheinung; Anlage; Gebäuden; Breite |
137 III 145 (5A_652/2010) | Art. 738 und 737 Abs. 2 und 3 ZGB; Ermittlung von Inhalt und Umfang eines Wegrechts, Gebot der schonenden Ausübung einer Dienstbarkeit. Sind für die Ausübung einer Dienstbarkeit bauliche Anlagen erforderlich, bestimmen diese in der Regel auch den Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit, und zwar grundsätzlich mit voller Wirkung gegenüber dem Dritterwerber (E. 3 und 4). Das Gebot der schonenden Ausübung beziehungsweise Duldung vernachlässigbarer Beeinträchtigungen gemäss Art. 737 Abs. 2 und 3 ZGB bedeutet keine inhaltliche oder umfangmässige Beschränkung des Dienstbarkeitsrechts, sondern regelt die Ausübung der Dienstbarkeit nach Massgabe ihres feststehenden Inhalts und Umfangs (E. 5). | Grundstück; Urteil; Grundbuch; Wegrecht; Ausübung; Fläche; Glaube; Recht; Beschwerdegegner; Strasse; Glauben; Vertrag; Klage; Vertrags; Randstein; Anlage; Wegrechts; Dritterwerber; Häusern; Kantonsgericht; Grundbucheintrag; Eintrag; Lastwagen; Grundstücke; Fahrwegrecht; Fahrzeugen; Beschwerdeführern; Vertragspartei |