E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm VVG:



Das schweizerische Versicherungsvertragsgesetz regelt die Beziehung zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmern, indem es deren Pflichten und Rechte festlegt sowie die Bedingungen für den Abschluss, die Durchführung und die Beendigung von Versicherungsverträgen regelt. Es zielt darauf ab, Transparenz und Fairness in Versicherungsverträgen zu gewährleisten, um die Interessen der Versicherungsnehmer zu schützen, und legt die Informationspflichten der Versicherungsunternehmen fest. Das Gesetz ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Versicherungsrechts und schafft einen fairen und ausgewogenen Rahmen für den Versicherungsmarkt.

Art. 97 VVG vom 2024

Art. 97 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) drucken

Art. 97 Vorschriften, die nicht abgeändert werden dürfen (1)

Folgende Vorschriften dieses Gesetzes dürfen durch Vertragsabrede nicht geändert werden: die Artikel 10 Absatz 2, 13, 24, 35b, 35c, 41 Absatz 2, 46a, 46b Absätze 1 und 2, 46c Absatz 1, 47, 51, 58 Absatz 4, 60, 73, 74 Absatz 1 sowie 95c Absätze 1 und 2.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 97 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2024/357’intimé; ’appel; ’appelante; Assurance; ’assurance; ’il; était; établi; ’est; ésidente; écis; ’incapacité; édical; ’au; établis; établissement; ’ai; éter; ’assureur; état; -vous; élément
VDHC/2022/624’intimé; ’appel; ’il; ’assurance; ’appelant; était; ’appelante; ’au; ’incapacité; état; ’intéressé; édecin; érieur; ’elle; L’appel; égal; égale; ’est; éjà; ’était; éré; édical
Dieser Artikel erzielt 7 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
131 III 314Betrügerische Begründung des Versicherungsanspruchs (Art. 40 VVG). Das Rücktrittsrecht des Versicherers beschränkt sich auf denjenigen Vertrag, mit dem die betrügerische Anspruchsbegründung in Zusammenhang steht (E. 2). Versicherung; Rücktritt; Recht; Versicherer; Wortlaut; Vertrag; Kündigung; Rücktritts; Zusammenhang; Versicherungsnehmer; Versicherungsverträge; Rücktrittsrecht; Versicherungsverträgen; Auslegung; Obligationenrecht; Berufung; Rückforderung; Gesetzes; Zweck; Kommentar; Versicherungsvertrag; Gesellschaft; Versicherers; Forderung; Leistungen
127 III 21Art. 9 VVG; Krankenzusatzversicherung. Gemäss Art. 9 VVG können bereits eingetretene Ereignisse grundsätzlich nicht versichert werden (sog. Rückwärtsversicherungsverbot). Hat der Versicherte vor Vertragsabschluss eine Krankheit erlitten, bei der nach medizinischer Erfahrung mit Rückfällen zu rechnen ist, ist das Ereignis bereits eingetreten, so dass Rückfälle nicht versicherbar sind. Versicherung; Krankheit; Vertrag; Ereignis; Vertragsschluss; Polyarthritis; Symptome; Gefahr; Erkrankung; Schub; Zusatzversicherung; Urteil; Berufung; Rückfälle; Untersuchung; Zusatzversicherungen; Klage; Versicherungsgericht; Versicherungsvertrag; Leiden; Ereignisse; Rückfällen; Sachverhalt; Arthritis; Behandlung; Vorinstanz; ROELLI/KELLER/TÄNNLER