VEGM Art. 97 -

Einleitung zur Rechtsnorm VEGM:



Die Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) regelt die Abläufe und Regeln für Klagen vor dem Gerichtshof, einschliesslich der Behandlung von Beschwerden von Einzelpersonen oder Gruppen gegen Staaten wegen Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention. Sie umfasst Bestimmungen zur Zulässigkeit von Beschwerden, Beweisführung, Anhörung der Parteien, Entscheidungsfindung, einstweilige Massnahmen und Vollstreckung von Urteilen. Die Verfahrensordnung des EGMR ist ein wichtiges Instrument zur Sicherung der Menschenrechte in Europa und zur Stärkung des Schutzes der individuellen Rechte der Bürger.

Art. 97 VEGM vom 2022

Art. 97 Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (VEGM) drucken

Art. 97 (bisheriger Art. 92)

(1) Der Antrag auf Auslegung wird von der Grossen Kammer, der Kammer oder dem Komitee, welche beziehungsweise welches das betreffende Urteil gefällt hat, geprüft.(2) Ist es nicht möglich, die ursprüngliche Grosse Kammer oder Kammer oder das ursprüngliche Komitee zusammenzusetzen, so ergänzt oder bildet der Präsident des Gerichtshofs die Grosse Kammer, die Kammer oder das Komitee durch das Los.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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