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Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.
Art. 97 Auskunftsrechte bei hängigem Verfahren
Solange ein Verfahren hängig ist, haben die Parteien und die anderen Verfahrensbeteiligten nach Massgabe des ihnen zustehenden Akteneinsichtsrechts das Recht auf Auskunft über die sie betreffenden bearbeiteten Personendaten.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
VD | Entscheid/2015/542 | - | énale; Ordonnance; Ministère; Arrondissement; évenu; Suisse; écrit; Chambre; écembre; élai; écision; Opposition; édéral; ésident; étant; Exécution; ésignation; Office; écisions; Prozessordnung; Espèce; éjour |
VD | Jug/2015/75 | - | Appel; évenu; ésion; Dossier; ésions; étant; Appelant; Office; énale; Auteur; émentaire; écis; Ministère; écembre; Lappel; Amende; Indemnité; éfiants; écédent; état; Agissant; émoignage |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
142 IV 11 (6B_608/2015) | Art. 354 Abs. 3 StPO; Art. 97 Abs. 3 StGB; Strafbefehl; Verjährung. Ein Strafbefehl, gegen welchen Einsprache erhoben wurde, ist kein erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB, nach dessen Ausfällung die Verjährung nicht mehr eintritt (E. 1.2.2). | Urteil; Befehl; Einsprache; Verjährung; Verfügung; VStrR; Recht; Bundes; Sinne; Bundesgericht; Bescheid; Verwaltung; Verfahren; Verfahren; Bezirksgericht; Urteils; Grundlage; Schweizerische; Prozessordnung; Oberstaatsanwaltschaft; Kantons; Sachen; Ausfällung; Stadtrichteramt; Überschreitens; Höchstgeschwindigkeit; Busse; Erwägungen; Übertretung; Verfolgungsverjährung |
139 IV 62 (6B_771/2011) | Ende der Verfolgungsverjährung mit Ausfällung eines erstinstanzlichen Urteils (Art. 97 Abs. 3 StGB). Der Strafbescheid im Verwaltungsstrafverfahren (Art. 64 VStrR) ist kein erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB, nach dessen Ausfällung die Verjährung nicht mehr eintritt (Bestätigung der Rechtsprechung). Dies gilt auch, wenn die Einsprache gegen den Strafbescheid als Begehren um gerichtliche Beurteilung behandelt und daher keine Strafverfügung (Art. 70 VStrR) erlassen wird (E. 1.4). Unter erstinstanzlichen Urteilen im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB, nach deren Ausfällung die Verjährung nicht mehr eintritt, sind nicht nur verurteilende, sondern auch freisprechende Erkenntnisse zu verstehen (Änderung der Rechtsprechung; E. 1.5). | Verjährung; Recht; Urteil; VStrR; Ausfällung; Sinne; Bescheid; Rechtsmittel; Erkenntnis; Verjährungsfrist; Rechtsprechung; Gericht; Verwaltung; Person; Einsprache; Verfügung; Urteile; Verfahren; Entscheid; Botschaft; Erkenntnisse; Verfolgung; Verfolgungsverjährung; Urteils; Bundesgericht; Urteilen; Revision; Heilmittelgesetz |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BP.2012.39 | Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). Bestellung einer amtlichen Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. a und b StPO i.V.m. Art. 133 StPO). | Apos;; Zahlung; Zahlungen; Bundes; Recht; Verteidigung; Limited; Verjährung; Konto; Recht; Beschlag; Verfahren; Gelder; Vermögenswerte; Ziffer; Bundesgericht; Beschlagnahme; Handlung; Verfahren; Entscheid; Ersatzforderung; Urteil; Projekt; Zusammenhang; Betrag; Einziehung; Beschwerdeführers; önne |