Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 97

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 97 SchKG vom 2024

Art. 97 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 97 Schätzung.
Umfang der
Pfändung

1 Der Beamte schätzt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen.

2 Es wird nicht mehr gepfändet als nötig ist, um die pfändenden Gläubiger für ihre Forderungen samt Zinsen und Kosten zu befriedigen.


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Art. 97 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230076Gesuch um Neuschätzung einer Liegenschaft gem. Art. 9 Abs. 2 / Art. 99 Abs. 2 VZG / G-Betreibungen Nrn. ... und ...Schätzung; Sachverständige; Vorinstanz; Betreibung; Verfahren; SchKG; Liegenschaft; Neuschätzung; Sachverständigen; Betreibungsamt; Aufsichtsbehörde; Grundstück; Recht; Konkurs; Entscheid; Gesuch; Parteien; Sinne; Verkehrswert; Verfügung; Schuldner; Eingabe; Bezirksgericht; Grundstücke; Ausstandsgr; Schuldbetreibung; Gesuchs
ZHPS210161BetreibungshandlungenSchätzung; Gemälde; Vorinstanz; Gutachten; Sachverständigen; Entscheid; Auktion; Betreibungsamt; SchKG; Auktionshaus; Beschwerdeführers; Gemäldes; Gericht; Sinne; Begründung; Verfahren; Gutachtens; Gehör; Ergänzung; Aufsichtsbehörde; Urteil; Winterthur; Echtheit
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSCBES.2024.18-Betreibung; Betreibungs; Betreibungsamt; Arrest; Beschwerde; Anzeige; Betreibungsamtes; Liegenschaft; Olten; Olten-Gösgen; Mietzinse; Schätzung; Arresturkunde; Liegenschaften; Beschwerdeführers; Beschwerdegegner; Pfändung; Aufsichtsbehörde; Stellung; Mietzinsen; Beilage; Kanton; Locarno; Stellungnahme; SchKG; Anzeigen; Mieter; Arrestverfahren; Neuschätzung; Bundesgericht
SOSCBES.2024.31-Betreibungs; Betreibungsamt; Arrest; Arresturkunde; Liegenschaft; Betreibungsamtes; Beschwerdegegnerinnen; Schätzung; Liegenschaften; Olten-Gösgen; Aufsichtsbehörde; Locarno; Beschwerdeführers; Beilage; Kanton; Verfahren; Entscheid; Anzeige; Bundesgericht; Kantons; Mietzinse; Neuschätzung; Stellung; Stellungnahme; Tessin; SchKG; Steueramt; Konto; Grundstücke
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 487 (5A_240/2019)Art. 32 Abs. 2, 89 und 97 SchKG; Art. 9 Abs. 2 und 24 VZG; Umfang der Pfändung; Schätzung der zu pfändenden Vermögensstücke. Zuständigkeit zum Vollzug der Pfändung und Grundsätze zur Schätzung von Fahrzeugen und Grundstücken durch Sachverständige (E. 3). Die Pflicht zur Weiterleitung einer Beschwerde gilt auch für die kantonale Aufsichtsbehörde (E. 3.4.5). Betreibung; Betreibungsamt; SchKG; Pfändung; Schätzung; Grundstück; Aufsichtsbehörde; Sachverständige; Fahrzeug; Fahrzeuge; Vorinstanz; Sachverständigen; Vermögenswerte; Grundstückes; Konkurs; Urteil; Betreibungsamtes; Schuldbetreibung; Bundesgericht; Pfändungsvollzug; Vollzug; Verfahren; Neuschätzung; Zuständigkeit
143 III 532 (5A_200/2017)Art. 97 Abs. 1 SchKG und Art. 9 VZG; Liegenschaftsschätzung. Relevante Kriterien zur Schätzung des vermutlichen Verkehrswertes einer Liegenschaft, vorliegend die Bestimmungen des kantonalen öffentlichen Rechts, welche die Schätzung beeinflussen (E. 2). éalisation; Estimation; Appartement; Expert; édéral; Office; érieur; Immeuble; Offre; énale; Tribunal; Adjudication; éaliser; Genève; Office; égislation; ères; élevé; état; Lestimation; Extrait; Arrêt; Schätzung; Liegenschaft; étaire; éanciers; érieurs; éveloppement; écision; ébiteur

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Marti, StaehelinBasler Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I2021
Marti, StaehelinBasler Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I2021