Handelsregisterverordnung (HRegV) Art. 97
Zusammenfassung der Rechtsnorm HRegV:
Die Handelsregisterverordnung in der Schweiz regelt die Führung des Handelsregisters, ein öffentliches Verzeichnis, das wichtige Informationen über Unternehmen wie Firma, Sitz und Kapital enthält. Sie legt fest, welche Angaben im Register gemacht werden müssen, regelt die Zuständigkeit der Handelsregisterämter und die Veröffentlichung von Eintragungen. Die Verordnung gewährleistet Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr und erleichtert den schnellen Zugriff auf Unternehmensinformationen.
Art. 97 HRegV vom 2025
Art. 97 Änderungen, Aufhebung und Löschung
1 Betrifft eine Verfügung einer Behörde eine Tatsache, die im Handelsregister einzutragen ist, so muss diese Behörde die Änderung beim Handelsregisteramt anmelden und die erforderlichen Belege einreichen. Dies betrifft insbesondere:a. die Befreiung der Stiftung von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle;b. den Widerruf der Befreiung nach Buchstabe a;c. die Änderung des Zwecks und der Organisation der Stiftung;d. Verfügungen gemäss dem FusG;e. die Aufhebung der Stiftung zum Zwecke der Liquidation;f. die Feststellung des Abschlusses der Liquidation.
2 Falls die zuständige Behörde eine Liquidation angeordnet hat, gelten für die Aufhebung und die Löschung der Stiftung die Bestimmungen über die Auflösung und Löschung der Aktiengesellschaft sinngemäss.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.