Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) Art. 97

Zusammenfassung der Rechtsnorm BV:



Die Bundesverfassung der Schweiz ist das wichtigste Gesetz des Landes, das die Grundprinzipien des Staates festlegt. Sie wurde erstmals 1848 verabschiedet und zuletzt 1999 überarbeitet. Die Verfassung regelt die Organisation der Bundesbehörden, die Grundrechte der Bürger, die Beziehungen zwischen Bund und Kantonen sowie die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit. Sie bildet die Grundlage des schweizerischen Rechtssystems, gewährleistet die Gewaltenteilung und schützt unter anderem Meinungs- und Religionsfreiheit sowie die Menschenwürde.

Art. 97 BV vom 2024

Art. 97 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 97 Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten

1 Der Bund trifft Massnahmen zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten.

2 Er erlässt Vorschriften über die Rechtsmittel, welche die Konsumentenorganisationen ergreifen können. Diesen Organisationen stehen im Bereich der Bundesgesetzgebung über den unlauteren Wettbewerb die gleichen Rechte zu wie den Berufs- und Wirtschaftsverbänden.

3 Die Kantone sehen für Streitigkeiten bis zu einem bestimmten Streitwert ein Schlichtungsverfahren oder ein einfaches und rasches Gerichtsverfahren vor. Der Bundesrat legt die Streitwertgrenze fest.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 97 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG110192Art. 6 Abs. 3 ZPO, zum Klägerwahlrecht Handelsgericht/ordentliches Gericht mit abweichendem, auf Unzuständigkeit des Handelsgerichts lautenden MinderheitsantragStreit; Streitigkeit; Recht; Streitigkeiten; Handelsgericht; Bundes; Klägerwahlrecht; Unternehmen; Arbeit; Doppelinstanz; Doppelinstanzprinzip; Handelsgerichte; Gericht; Voraussetzung; Zuständigkeit; Privat; Kanton; Handelsrecht; Voraussetzungen; Bundesgericht; Instanz; Verfahren; Schweizer; Rechtsprechung; Handelsregister; Prozessrecht
SOVSBES.2019.64RechtsverweigerungAuffangeinrichtung; Akten; Recht; Akteneinsicht; Anspruch; Arbeitgeber; Verfügung; Verordnung; Akteneinsichtsgesuch; Verfahren; Ansprüche; Vorsorge; Einsicht; Verpflichtung; Sozialversicherung; Rechtsverweigerung; Entscheid; Person; Interesse; Schadenersatz; Bundes; IV-Akten; Parteien; Arbeitnehmer; Leistungen; Beiträge; Privatinteressen; öglich

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 264 (5A_909/2013)Art. 157, 160 und 164 ZPO; Art. 105 Abs. 1 und Art. 97 BGG. Beweiswürdigung bei unberechtigter Verweigerung der Mitwirkung einer Partei. Verbindlichkeit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung für das Bundesgericht. Es bestehen keine Vorgaben (Art. 157 ZPO), welche Schlüsse der Sachrichter aus dem Umstand ziehen soll, dass eine Partei bei der Beweiserhebung unberechtigterweise nicht mitwirkt. Die vor Bundesgericht erhobene Rüge, Art. 157 oder 164 ZPO sei verletzt, ändert nichts daran, dass das Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 BGG). Voraussetzungen der Anfechtung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen (Art. 97 BGG) und Begriff der Willkür (Art. 9 BV) im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung (E. 2.3). Beschwerde; Beweiswürdigung; Beschwerdegegner; Urteil; Mitwirkung; Bundesgericht; Sachverhalt; Beschwerdegegners; Erwägung; Sachverhalts; Rüge; Gericht; Sachverhaltsfeststellung; Schlüsse; Ergebnis; Willkür; Erwägungen; Mitwirkungsverweigerung; Zivilsachen; Vorgaben; Umstand; Beweiserhebung; Obergericht; Zahlung; Güterrecht; Auseinandersetzung; ücksichtigt
138 V 420 (9C_125/2012)Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 18 ZGB; Art. 71 Abs. 1 BVG; Art. 49a Abs. 2 lit. a, Art. 59 Abs. 1 lit. b und Art. 49-58a BVV 2; Anlagereglement eines patronalen Wohlfahrtsfonds. Auch bei einem patronalen Wohlfahrtsfonds ist das oberste Organ verpflichtet, ein Anlagereglement zu erlassen (E. 3.1 und 3.2). Die Bestimmungen der Art. 49 ff. BVV 2 sind im Rahmen der analogen Anwendung grosszügig auszulegen. Bei der Reglementsausgestaltung kann den Umständen des Einzelfalles Rechnung getragen werden (z.B. Differenzierung nach der Grösse des Fonds und seinen Leistungsausschüttungen; E. 3.3). Wohlfahrtsfonds; Anlage; Stiftung; Vorsorge; Anlagereglement; Organ; Aufsicht; Grundsätze; Aufsichtsbehörde; Vermögensanlage; Vorsorgeeinrichtung; Bestimmungen; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Verordnung; Mitteilung; Grundsatz; Urteil; Stiftungen; Dispositiv-Ziff; Teilliquidationsreglement; Bundesgericht; Fassung; Verweis; Vorsorgeeinrichtungen; Reglement; Ziele; Verfahren

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-3824/2016AufsichtsmittelVorsorge; Vorsorgeeinrichtung; Aufsicht; Vorsorgeeinrichtungen; Bundes; Recht; Einrichtungen; Oberaufsicht; Wohlfahrtsfonds; Gebühr; Abgabe; Stiftung; Freizügigkeit; Ermessen; Freizügigkeits; Bundesverwaltungsgericht; Bundesrat; Oberaufsichtsabgabe; Zweck; Aufsichtsbehörde; Vorinstanz; Urteil; Gebühren; Verordnung; Anzahl; Aufsichtsabgabe; Säule; Vorsorgeeinrichtungen“; Verfahren
A-3823/2016AufsichtsmittelVorsorge; Vorsorgeeinrichtung; Aufsicht; Vorsorgeeinrichtungen; Bundes; Recht; Einrichtungen; Oberaufsicht; Wohlfahrtsfonds; Gebühr; Abgabe; Stiftung; Freizügigkeit; Ermessen; Freizügigkeits; Bundesverwaltungsgericht; Bundesrat; Oberaufsichtsabgabe; Zweck; Aufsichtsbehörde; Vorinstanz; Urteil; Gebühren; Verordnung; Anzahl; Aufsichtsabgabe; Säule; Vorsorgeeinrichtungen“; Verfahren

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Müller Kommentar zum Gemeindegesetz des Kantons Bern1999