AVIG Art. 97 -

Einleitung zur Rechtsnorm AVIG:



Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.

Art. 97 AVIG vom 2024

Art. 97 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) drucken

Art. 97 (1)

(1) Aufgehoben durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUS 94 135Art. 95 AVIG. Wird Arbeitslosenentschädigung infolge Abtretung direkt an die Bürgergemeinde anstatt an den Versicherten ausbezahlt, richtet sich eine Rückforde-rungsverfügung für ungerechtfertigt ausgerichtete Taggelder ebenfalls gegen die Bürgergemeinde und nicht gegen den Versicherten.Arbeit; Leistung; Rückforderung; Bürgergemeinde; Leistungen; Abtretung; Taggelder; Arbeitslosenkasse; Leistungsempfänger; Rückforderungsverfügung; Arbeitgeber; Arbeitslosenversicherung; Verfügung; Recht; Kasse; Wortlaut; Gesetzes; Arbeitnehmer; Zession; Verwaltung; Luzern; Kommentar; Sozialhilfe; Rückerstattung
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