AVIG Art. 96d - Zugriff auf das Einwohnerregister

Einleitung zur Rechtsnorm AVIG:



Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.

Art. 96d AVIG vom 2024

Art. 96d Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) drucken

Art. 96d (1) Zugriff auf das Einwohnerregister

Die Durchführungsstellen nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstaben a und c dürfen mittels Abrufverfahren auf das Einwohnerregister zugreifen, um den Wohnort der versicherten Personen zu überprüfen, sofern das kantonale Recht sie dazu ermächtigt.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000 (AS 2000 2772; BBl 2000 255). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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