Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) Art. 96c

Zusammenfassung der Rechtsnorm AVIG:



Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.

Art. 96c AVIG vom 2024

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Art. 96c (1) Zugriff auf von der Ausgleichsstelle betriebene Informationssysteme (2)

1 Die Arbeitslosenkassen haben Zugriff auf das Informationssystem für die Auszahlung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Art. 83 Abs. 1bis Bst. a) zur Auszahlung, Abrechnung und Verbuchung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. (2)

1bis Die Stellen, die Zugriff auf das Informationssystem der öffentlichen Arbeitsvermittlung (Art. 83 Abs. 1bis Bst. b) haben, sowie Personen und Stellen, die einen gesicherten Zugriff auf die Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung (Art. 83 Abs. 1bis Bst. e) haben, sind in Artikel 35 Absätze 3 und 3ter AVG (4) aufgeführt. (5)

1ter Die folgenden Stellen haben Zugriff auf das Informationssystem für die Analyse von Arbeitsmarktdaten (Art. 83 Abs. 1bis Bst. c), um die erforderlichen Leistungs- und Führungskennzahlen zu erhalten:

  • a. die kantonalen Amtsstellen (Art. 85);
  • b. die RAV (Art. 85b);
  • c. die Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen (Art. 85c);
  • d. die Arbeitslosenkassen (Art. 77 und 78). (5)
  • 1quater Folgende Personen können sich auf der Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen (Art. 83 Abs. 1bis Bst. d) registrieren:

  • a. versicherte Personen für die Anmeldung, für die Geltendmachung von Leistungen und zur Erfüllung der Pflichten nach Artikel 17;
  • b. arbeitssuchende Personen für die Anmeldung und die Beratung durch das RAV;
  • c. Arbeitgeber für die Geltendmachung von Leistungen nach den Artikeln 31 und 42 sowie für die Erfüllung ihrer Pflichten nach Artikel 88 Absatz 1. (5)
  • 2(8)

    2bis Soweit es für den Vollzug dieses Gesetzes und des AVG notwendig ist, dürfen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, zwischen den Informationssystemen der Arbeitslosenversicherung (Art. 83 Abs. 1bis) und den Informationssystemen der öffentlichen Arbeitsvermittlung (Art. 35 AVG) ausgetauscht werden. (9)

    2ter(10)

    3 Der Bundesrat regelt die Verantwortung für den Datenschutz, die zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen, den Zugriff auf die Daten, die Organisation und den Betrieb der Informationssysteme, die Zusammenarbeit zwischen den in Absatz 1 aufgeführten Behörden und die Datensicherheit.

    (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2772; BBl 2000 255).
    (2) (3)
    (3) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413).
    (4) SR 823.11
    (5) (6)
    (6) (7)
    (7) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413).
    (8) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413).
    (9) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733). Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 4 2 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).
    (10) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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