Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 969

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 969 ZGB vom 2025

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Art. 969 Anzeigepflicht

1 Der Grundbuchverwalter hat den Beteiligten von den grundbuchlichen Verfügungen, die ohne ihr Wissen erfolgen, Anzeige zu machen; insbesondere teilt er den Berechtigten, deren Vorkaufsrecht im Grundbuch vorgemerkt ist oder von Gesetzes wegen besteht und aus dem Grundbuch hervorgeht, den Erwerb des Eigentums durch einen Dritten mit. (1)

2 Die Fristen, die für die Anfechtung solcher Verfügungen aufgestellt sind, nehmen ihren Anfang mit der Zustellung dieser Anzeige.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

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Art. 969 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB220012Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Winterthur vom 25. August 2022 (BA220002-K)Erbteilung; Beschwerdegegner; Bezirksgericht; Schwester; Gericht; Obergericht; Begründung; Verfahren; Aufsicht; Beschluss; Winterthur; Grundbuchanmeldung; Beschwerdeführers; Grundstück; Verwaltungskommission; Unterschrift; Anträge; Vorkaufsrecht; Kantons; Geschäfts-Nr; Aufsichtsbeschwerde; Bezirksgerichts; Anzeige; Antrag; Obergerichts; Entscheid; Erwägungen; Oberrichter; Grundstücks; Beschwerdegegners
ZHLB140087DienstbarkeitGrundstück; Grundbuch; Recht; Erblasser; Bauverbot; Grundstücke; Eintrag; Güterzusammenleg; Güterzusammenlegung; Melioration; Servitut; Parzelle; Beklagten; Führung; Kat-Nr; Grundstückes; Berufung; Eigentümer; Rechte; Erblassers; Parteien; Eintragung; Urteil; Sinne; Dienstbarkeiten; Meliorationsverfahren; Liegenschaft
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB130005Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 20. Dezember 2012 (CB120024-D)Grundbuch; Aufsicht; Aufsichts; Recht; Grundstück; Grundbuchamt; Aufsichtsbeschwerde; Blatt; Obergericht; Bezirksgericht; Eintrag; Aufsichtsbehörde; Grundregister; Grundbuchbeschwerde; Anmeldung; Grundbuchberichtigungsklage; Quelle; Dielsdorf; Kantons; Verwaltungskommission; Beschluss; Entscheid; Eigentümer; Grundstückes; Rechtsmittel; Oberrichter; Bereinigung; Quellrecht; Obergerichts
SOOGBES.2024.2-Grundbuch; Anzeige; Recht; Obergericht; Grundstück; Zivilkammer; Grundbuchamt; Verfügung; Entscheid; Bundesgericht; Frist; Mitteilung; Thal-Gäu; Obergerichts; Eigentümer; Bargrundstück; Verfügungen; Anfechtung; Anzeigepflicht; Beschwerdeschrift; Verfassungsbeschwerde; Präsidentin; Hunkeler; Oberrichter; Gerichtsschreiber; Schaller; Wegrecht; Bargrundstückes; Parzelle; Perimeterkosten
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
89 I 503Kaufsrecht, Vormerkung im Grundbuch. Ein während der 10-jährigen Frist des Art. 683 Abs. 2 ZGB nicht ausübbares Kaufsrecht kann im Grundbuch nicht vorgemerkt werden. Kaufsrecht; Grundbuch; Recht; Kaufsrechts; ährend; Grundstück; Eigentümer; Zweck; Kaufsrechtsberechtigte; Regierungsrat; Frist; Grundbuchverwalter; Kaufsrechtes; önne; Bundesgericht; Grundstücks; Erwerber; Vormerkungsdauer; übbar; Kantons; Vertrag; Liegenschaft; ärkt; änkt; übbare; üheren; Eigentümers; ährigen; Rechtsverhältnis; Kaufsrechtsberechtigten
83 II 517Ausübung des Vorkaufrechts. Die Frist des Art. 681 Abs. 3 ZGB beginnt erst zu laufen, wenn der Vorkaufsberechtigte von allen für seine Entschliessung beachtlichen Bestimmungen des Kaufvertrages sichere Kenntnis erhalten hat. Vorkaufs; Beklagten; Vorkaufsrecht; Kaufvertrag; Ausübung; Verkauf; Grundbuch; Urteil; Preisig; Vorkaufsberechtigte; Käufer; Menet; Kenntnisnahme; Kaufvertrage; Vorkaufsberechtigten; Frist; Kaufvertrages; Vertrag; Grundbuchamt; Klage; Miteigentümer; Vorkaufsrechte; Monats; Berechtigte; Verkäufer; Entschliessung; Miteigentum; Bewilligung; ätet; Feststellung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Ruth Arnet, Schmid, Heinrich, SchweizerBasler Schweizerisches Zivilgesetzbuch II2023