CCS Art. 967 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 967 CCS dal 2025

Art. 967 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 967 Modo dell’iscrizione 1. In genere

1 Le iscrizioni nel libro mastro avvengono nell’ordine in cui le notificazioni furono presentate, od in cui furono firmati i documenti o fatte le dichiarazioni davanti all’ufficiale del registro.

2 Di ogni iscrizione è rilasciato agli interessati un estratto a loro richiesta.

3 La forma dell’iscrizione, della cancellazione e degli estratti, è stabilita da un regolamento del Consiglio federale.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 512 (5A_155/2012)Art. 972 ZGB; Grunddienstbarkeit; Klage des berechtigten Eigentümers gegen Miteigentümer des belasteten Grundstücks; Passivlegitimation. Ist im Zeitpunkt der Klageeinreichung das Eigentum eines Käufers im Tagebuch eingeschrieben, im Hauptbuch aber noch nicht eingetragen, hat sich die Klage des dienstbarkeitsberechtigten Eigentümers gegen den im Tagebuch eingeschriebenen Käufer eines Miteigentumsanteils am dienstbarkeitsbelasteten Grundstück zu richten (E. 2-4). Tagebuch; Grundbuch; Eintragung; Hauptbuch; Klage; Eigentum; Einschreibung; Eigentums; Eigentümer; Recht; Zeitpunkt; Grundstück; Anmeldung; Klageeinreichung; Datum; Passivlegitimation; Erwerb; Urteil; Grundstücks; Stockwerkeinheit; Eigentumsübergang; Grundbuchs; Veräusserer; Erwerber; Teilbd; Veräusserung; Streitgenossen; Verfügung; Grundbuchanmeldung
111 II 42Grundbuchführung, Eintragung einer Grundbuchsperre 1. Prüfungspflicht des Grundbuchverwalters, wenn sich eine Anmeldung auf einen richterlichen Entscheid stützt (E. 2). 2. Eine als Massnahme des kantonalen Prozessrechts angeordnete Grundbuchsperre kann nur dann im Grundbuch eingetragen werden, wenn das kantonale Recht einen entsprechenden Anmerkungstatbestand vorsieht (E. 3). 3. Hat der Eigentümer bereits durch Anmeldung einer Eigentumsübertragung über das Grundstück verfügt, so vermag eine Grundbuchsperre die Eintragung des Eigentumsübergangs im Hauptbuch nicht mehr zu verhindern (E. 4). Grundbuch; Verfügung; Recht; Grundbuchs; Grundbuchsperre; Eintrag; Grundbuchamt; Eintragung; Anmeldung; Grundstück; Baden; Verwaltungsgericht; Bundesgericht; Einschreibung; Immobilien; Hauptbuch; Gericht; Grundbuchverwalter; Eigentum; Gerichtspräsident; Entscheid; Eigentumsübertragung; Grundstücke; Tagebuch; Gerichtspräsidenten; Verwaltungsgerichts; Vorinstanz; Kanton; Urteil; Flury