CC Art. 967 -

Einleitung zur Rechtsnorm CC:



Art. 967 CC de 2025

Art. 967 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 967 Mode de l’inscription 1. En général

1 Les inscriptions au grand livre se font dans l’ordre des réquisitions, ou dans l’ordre des actes ou déclarations signés par-devant le conservateur.

2 Un extrait de toute inscription est délivré à la demande de ceux qu’elle concerne.

3 La forme des inscriptions, des radiations et des extraits est arrêtée par une ordonnance du Conseil fédéral.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 512 (5A_155/2012)Art. 972 ZGB; Grunddienstbarkeit; Klage des berechtigten Eigentümers gegen Miteigentümer des belasteten Grundstücks; Passivlegitimation. Ist im Zeitpunkt der Klageeinreichung das Eigentum eines Käufers im Tagebuch eingeschrieben, im Hauptbuch aber noch nicht eingetragen, hat sich die Klage des dienstbarkeitsberechtigten Eigentümers gegen den im Tagebuch eingeschriebenen Käufer eines Miteigentumsanteils am dienstbarkeitsbelasteten Grundstück zu richten (E. 2-4). Tagebuch; Grundbuch; Eintragung; Hauptbuch; Klage; Eigentum; Einschreibung; Eigentums; Eigentümer; Recht; Zeitpunkt; Grundstück; Anmeldung; Klageeinreichung; Datum; Passivlegitimation; Erwerb; Urteil; Grundstücks; Stockwerkeinheit; Eigentumsübergang; Grundbuchs; Veräusserer; Erwerber; Teilbd; Veräusserung; Streitgenossen; Verfügung; Grundbuchanmeldung
111 II 42Grundbuchführung, Eintragung einer Grundbuchsperre 1. Prüfungspflicht des Grundbuchverwalters, wenn sich eine Anmeldung auf einen richterlichen Entscheid stützt (E. 2). 2. Eine als Massnahme des kantonalen Prozessrechts angeordnete Grundbuchsperre kann nur dann im Grundbuch eingetragen werden, wenn das kantonale Recht einen entsprechenden Anmerkungstatbestand vorsieht (E. 3). 3. Hat der Eigentümer bereits durch Anmeldung einer Eigentumsübertragung über das Grundstück verfügt, so vermag eine Grundbuchsperre die Eintragung des Eigentumsübergangs im Hauptbuch nicht mehr zu verhindern (E. 4). Grundbuch; Verfügung; Recht; Grundbuchs; Grundbuchsperre; Eintrag; Grundbuchamt; Eintragung; Anmeldung; Grundstück; Baden; Verwaltungsgericht; Bundesgericht; Einschreibung; Immobilien; Hauptbuch; Gericht; Grundbuchverwalter; Eigentum; Gerichtspräsident; Entscheid; Eigentumsübertragung; Grundstücke; Tagebuch; Gerichtspräsidenten; Verwaltungsgerichts; Vorinstanz; Kanton; Urteil; Flury