135 III 103 (5A_614/2008) | Zustimmung des Grundeigentümers zur Übertragung eines selbständigen und dauernden Baurechts. Gegenstand der Beschwerde; Zuständigkeit des Zivilgerichts im konkreten Fall zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Übertragung eines selbständigen und dauernden Baurechts (E. 2). Nach dem geltenden Recht ist der Grundbuchverwalter weder berechtigt noch verpflichtet, die Übertragung eines selbständigen und dauernden Baurechts von der Zustimmung des Grundeigentümers abhängig zu machen (E. 3 und 4). | Baurecht; Baurechts; Grundbuch; Zustimmung; Grundeigentümer; Recht; Baurechte; Verfügung; Übertragung; Grundeigentümers; Grundbuchamt; Baurechten; Übertragbarkeit; Genehmigung; Beschränkung; Urteil; Burgergemeinde; Bundesgericht; Entscheid; Verfügungsbeschränkung; Erwerb; Feststellung; Handänderung; Genehmigungsvorbehalt; Verfügungsrecht |
130 III 669 | Art. 960 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB, Art. 106 ff. SchKG; Veräusserung arrestierter Grundstücke; Widerspruchsverfahren. Der Betreibungsbeamte, der auf Begehren des Arrestgläubigers Grundstücke pfändet, die zuvor arrestiert worden waren, hat in einem Fall, da der Schuldner nach Vormerkung der Verfügungsbeschränkung die Grundstücke veräussert hat, kein Widerspruchsverfahren in die Wege zu leiten (E. 5.1).
| Uffici; Autorità; Cantone; Ufficio; Svitto; Ufficiale; Annotazione; Locarno; Acquirente; Grundstücke; Escusso; Tribunale; Camera; Widerspruchsverfahren; Altendorf; Lachen; Urteilskopf; Estratto; Regeste; SchKG; Veräusserung; Grundstücke;; Betreibungsbeamte; Begehren; Arrestgläubigers; Schuldner; Verfügungsbeschränkung; Erwägungen; Incasso |