ZGB Art. 960 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 960 ZGB vom 2025

Art. 960 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 960 Verfügungsbeschränkungen

1 Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:

  • 1. auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche;
  • 2. (1) auf Grund einer Pfändung;
  • 3. (2) auf Grund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung im Gesetz vorgesehen ist, wie für die Anwartschaft des Nacherben.
  • 2 Die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.

    (1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
    (2) Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

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    Art. 960 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPS110226Kostenrechnung Beschwerdegegner; Recht; Versteigerung; Entscheid; Kostenrechnung; Verfahren; SchKG; Vorinstanz; Gebühr; Auslagen; Beschlagnahme; Verfahren; Betreibungsamt; Betreibungsschuldner; Gebühren; Beschluss; Steigerung; Urteil; Standslosigkeit; Zulässigkeit; Steigerungsanzeige; Verfügung; Kammer; Rechtskraft; Grundbuch; Kanton
    VDHC/2022/849Appel; Intimé; Appelant; Appelante; Immeuble; ’appel; ’intimé; Hoirie; ’appelante; ’immeuble; érêt; érant; écembre; écaire; érêts; Lappel; était; écision; édure; édit; éré; ’au; édé; éfini; égué; épens
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB180011Aufsichtsbeschwerde gegen einen aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid eines Bezirksgerichts vom 27. August 2018 (BA180006-...)Grundbuch; Bezirksgericht; Grundbuchamt; Aufsicht; Recht; Antrag; Beschluss; Aufsichtsbehörde; Verwaltungskommission; Rechtsmittel; Grundbuchs; Grundbuchsperre; Betreibungsamt; Grundbuchamtes; Obergericht; Begehren; Aufsichtsbeschwerde; Bezirksgerichts; Massnahmen; Eingabe; Verfahren; Gesuch; Behandlung; Entscheid; Verfügung; Betreibungsamtes; Anordnung; Akten; Obergerichts
    ZHVB180002AufsichtsbeschwerdeGrundbuch; Vorinstanz; Recht; Rechtsmittel; Obergericht; Grundbuchsperre; Verfahren; Aufsicht; Entscheid; Miteigentum; Beschwerde; Miteigentums; Rechtsmittelbelehrung; Antrag; Anträge; Anordnung; Liegenschaft; Begehren; Verfügung; Kantons; Verwaltungskommission; Eintragung; Obergerichts; Aufsichtsbeschwerde; Miteigentumsanteils; Aufsichtsbehörde
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    135 III 103 (5A_614/2008)Zustimmung des Grundeigentümers zur Übertragung eines selbständigen und dauernden Baurechts. Gegenstand der Beschwerde; Zuständigkeit des Zivilgerichts im konkreten Fall zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Übertragung eines selbständigen und dauernden Baurechts (E. 2). Nach dem geltenden Recht ist der Grundbuchverwalter weder berechtigt noch verpflichtet, die Übertragung eines selbständigen und dauernden Baurechts von der Zustimmung des Grundeigentümers abhängig zu machen (E. 3 und 4). Baurecht; Baurechts; Grundbuch; Zustimmung; Grundeigentümer; Recht; Baurechte; Verfügung; Übertragung; Grundeigentümers; Grundbuchamt; Baurechten; Übertragbarkeit; Genehmigung; Beschränkung; Urteil; Burgergemeinde; Bundesgericht; Entscheid; Verfügungsbeschränkung; Erwerb; Feststellung; Handänderung; Genehmigungsvorbehalt; Verfügungsrecht
    130 III 669Art. 960 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB, Art. 106 ff. SchKG; Veräusserung arrestierter Grundstücke; Widerspruchsverfahren. Der Betreibungsbeamte, der auf Begehren des Arrestgläubigers Grundstücke pfändet, die zuvor arrestiert worden waren, hat in einem Fall, da der Schuldner nach Vormerkung der Verfügungsbeschränkung die Grundstücke veräussert hat, kein Widerspruchsverfahren in die Wege zu leiten (E. 5.1).
    Uffici; Autorità; Cantone; Ufficio; Svitto; Ufficiale; Annotazione; Locarno; Acquirente; Grundstücke; Escusso; Tribunale; Camera; Widerspruchsverfahren; Altendorf; Lachen; Urteilskopf; Estratto; Regeste; SchKG; Veräusserung; Grundstücke;; Betreibungsbeamte; Begehren; Arrestgläubigers; Schuldner; Verfügungsbeschränkung; Erwägungen; Incasso

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Geiser, Wolf, Schmid Zivilgesetzbuch II2019
    Geiser, SchmidBasler Kommentar Zivilgesetzbuch II2011