UVG Art. 96 - Bearbeiten von Personendaten

Einleitung zur Rechtsnorm UVG:



Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung in der Schweiz regelt die obligatorische Versicherung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, um sie vor den finanziellen Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu schützen. Die Versicherung deckt Kosten für medizinische Behandlungen, Rehabilitation und finanzielle Entschädigungen für Arbeitsausfälle ab. Das Gesetz legt auch Zuständigkeiten und Verfahren fest, die im Falle eines Unfalls oder einer Berufskrankheit zu befolgen sind, und wird von den Arbeitgebern finanziert.

Art. 96 UVG vom 2024

Art. 96 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 96 (1) Bearbeiten von Personendaten

1 Die mit der Durchführung oder mit der Kontrolle oder Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um: (2)

  • a. die Prämien zu berechnen und zu erheben;
  • b. Leistungsansprüche zu beurteilen sowie Leistungen zu berechnen, zu gewähren und mit Leistungen anderer Sozialversicherungen zu koordinieren;
  • c. die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten zu beaufsichtigen;
  • d. ein Rückgriffsrecht gegenüber einem haftpflichtigen Dritten geltend zu machen;
  • e. die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes auszuüben;
  • f. Statistiken zu führen;
  • g. (3) die AHV-Nummer zuzuweisen oder zu verifizieren.
  • 2 Zur Erfüllung dieser Aufgaben sind sie darüber hinaus zum Profiling, einschliesslich zum Profiling mit hohem Risiko, nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020 (4) (DSG) und zum Erlass von automatisierten Einzelentscheidungen nach Artikel 21 DSG befugt. (5)

    (1) Ursprünglich Art. 97a. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2760; BBl 2000 255).
    (2) Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 83 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).
    (3) Eingefügt durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5259; BBl 2006 501).
    (4) SR 235.1
    (5) Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 83 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 96 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB170337mehrfachen BetrugBeschuldigte; Beschuldigten; Ehemann; Akten; Familie; Konten; Hilfe; Aktennotiz; Konto; Urteil; Berufung; Sozialhilfe; Kinder; Recht; Einkommen; Staatsanwaltschaft; Verteidigung; Sozialbehörde; Selbstdeklaration; Winterthur; Formular; Aktennotizen; Gesuch; Betrug; Vorinstanz; Gemeinde
    ZHSB170336Mehrfacher BetrugBeschuldigte; Beschuldigten; Ehefrau; Familie; Berufung; Sozialhilfe; Konto; Urteil; Akten; Gericht; Hilfe; Recht; Kinder; Winterthur; Gemeinde; Staatsanwaltschaft; Selbstdeklaration; Einkommen; Observation; Vorverfahren; Konten; Anklage; Gesuch; Formular; ändig

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    LUS 01 345Art. 3 Abs. 3 UVG; Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen. Informationspflicht der Arbeitslosenversicherung bezüglich der Abredeversicherung als Organ der Unfallversicherung vorliegend nicht verletzt. Telefonnotiz mit Unterschrift gilt beweisrechtlich als schriftliche Auskunft.Unfall; Abrede; Unfallversicherung; Versicherung; Abredeversicherung; Informationspflicht; Möglichkeit; Rahmenfrist; Bericht; Versicherer; Arbeitslosenversicherung; Auskunft; Person; Organe; Beweis; Sozialamt; Personen; Arbeitgeber; Protokoll; Regel; Regelung; Informationsblatt; Einzelabredeversicherung; Beschwerdeführers; Recht; Verordnung
    LUS 00 102Art. 19 VwVG; Art. 47 Abs. 3, Art. 96 UVG; Art. 59 UVV. Die Problematik der Formulierung von Expertenfragen hat mit der Problematik von Ausstands- und Ablehnungsgründen gegen die Person eines in Aussicht genommenen Experten nichts zu tun. Vorgehen des Versicherers bei Geltendmachung von Ablehnungsgründen gegen einen von ihm vorgeschlagenen Experten.Ablehnung; Ablehnungsgr; Experte; Experten; Person; Ablehnungsgründe; Begutachtung; Verfügung; Recht; Mitwirkung; Gutachter; Versicherer; Ausstands; Ablehnungsgrundes; Fragen; Einsprache; Sachverständige; Unfall; Prüfung; Verneinung; Einspracheentscheid; Sachverhalt; Sinne; Befangenheit; Rechtsprechung
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    143 I 377 (9C_806/2016)Art. 59 Abs. 5 IVG; Art. 13 BV; Art. 8 EMRK; Zulässigkeit und Verwertbarkeit einer im Invalidenversicherungsverfahren angeordneten Observation. Eine von der IV-Stelle angeordnete Observation entbehrt einer genügenden gesetzlichen Grundlage und verletzt daher Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV (E. 4). Das Beweismaterial, das im Rahmen einer rechtswidrig angeordneten Observation im öffentlich frei einsehbaren Raum gewonnen wurde, ist im Invalidenversicherungsverfahren gestützt auf eine Interessenabwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen verwertbar. In casu überwiegt das erhebliche und gewichtige öffentliche Interesse an der Verhinderung des Versicherungsmissbrauchs den hier relativ bescheidenen Eingriff in die grundrechtliche Position der versicherten Person (E. 5). Observation; Urteil; Recht; Recht; Beweis; Verfahren; Verfügung; Privat; IV-Stelle; Interesse; Rente; Person; Überwachung; Eingriff; Bundesgericht; Invalidenversicherung; Grundlage; Interessen; Sachverhalt; Verletzung; Hinweis; Schutz; Kantons; Verwaltung; Entscheid; Rechtsprechung; Hinweise
    141 V 221Art. 75 UVG; Art. 98 UVV; Wahlrecht der öffentlichen Verwaltungen. Die in Art. 98 UVV erfolgte Regelung des Wahlrechts der öffentlichen Verwaltungen und öffentlichen Betriebe, namentlich der neu geschaffenen Verwaltungs- und Betriebseinheiten, liegt innerhalb des durch Art. 75 UVG gesetzlich abgesteckten Kompetenzrahmens (E. 5.1-5.3). Die Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel bildeten bereits vor der per 1. Januar 2012 erfolgten Überführung von einer Dienststelle des Kantons in eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons eine in sich abgeschlossene selbstständige Einheit (eigene betriebliche Spitalorganisation und -verwaltung, eigene Rechnung, eigene Personal- und Finanzabteilung) und können daher nicht als neu geschaffene Verwaltungs- und Betriebseinheit im Sinne von Art. 98 Abs. 2 UVV gelten. Das Recht auf die Wahl des Unfallversicherers ist gemäss Art. 75 UVG bereits ausgeübt worden (E. 6). Verwaltung; Wahlrecht; Verwaltungs; Verwaltungen; Einheit; Betriebseinheit; Kanton; Kantons; Versicherer; Wahlrechts; öffentlich-rechtliche; Basel; Spitäler; Bundesrat; Sinne; Betriebseinheiten; Rechnung; Recht; Unfallversicherer; Verordnung; Betriebe; Basel-Stadt; Bundesverwaltungsgericht; Auslegung; Basler; Versicherung; öffentlich-rechtlichen; Regelung; ührt

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-6067/2008DatenschutzGutachten; Bundes; Quot;; Vorinstanz; Daten; Akten; Kopie; Gutachtens; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Person; Beschwerdeführers; Verfahrens; Personendaten; Datenschutz; Bundesgericht; Begehren; Beurteilung; Sinne; Verfügung; Datenbearbeitung; Datenschutzgesetz; Einsprache; Vernichtung; Hinweis; Bundesgesetz
    A-7367/2006DatenschutzDaten; Bundes; Recht; Interesse; Akten; Person; Datenschutz; Verfügung; Bundesverwaltung; Bundesverwaltungsgericht; Interessen; Personen; Einwilligung; Ermessen; Urteil; Rente; Personendaten; Einsicht; Grundlage; Akteneinsicht; Verfahren; Datenbekanntgabe; Ehemann; Bundesgesetz; Datenschutzgesetz; Sinne; Ehefrau; ützen