UVG Art. 96 - Bearbeiten von Personendaten
Einleitung zur Rechtsnorm UVG:
Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung in der Schweiz regelt die obligatorische Versicherung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, um sie vor den finanziellen Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu schützen. Die Versicherung deckt Kosten für medizinische Behandlungen, Rehabilitation und finanzielle Entschädigungen für Arbeitsausfälle ab. Das Gesetz legt auch Zuständigkeiten und Verfahren fest, die im Falle eines Unfalls oder einer Berufskrankheit zu befolgen sind, und wird von den Arbeitgebern finanziert.
Art. 96 UVG vom 2024
Art. 96 (1) Bearbeiten von Personendaten
1 Die mit der Durchführung oder mit der Kontrolle oder Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um: (2) a. die Prämien zu berechnen und zu erheben;b. Leistungsansprüche zu beurteilen sowie Leistungen zu berechnen, zu gewähren und mit Leistungen anderer Sozialversicherungen zu koordinieren;c. die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten zu beaufsichtigen;d. ein Rückgriffsrecht gegenüber einem haftpflichtigen Dritten geltend zu machen;e. die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes auszuüben;f. Statistiken zu führen;g. (3) die AHV-Nummer zuzuweisen oder zu verifizieren.
2 Zur Erfüllung dieser Aufgaben sind sie darüber hinaus zum Profiling, einschliesslich zum Profiling mit hohem Risiko, nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020 (4) (DSG) und zum Erlass von automatisierten Einzelentscheidungen nach Artikel 21 DSG befugt. (5)
(1) Ursprünglich Art. 97a. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ([AS 2000 2760]; [BBl 2000 255]).
(2) Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 83 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ([AS 2022 491]; [BBl 2017 6941]).
(3) Eingefügt durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 ([AS 2007 5259]; [BBl 2006 501]).
(4) [SR 235.1]
(5) Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 83 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ([AS 2022 491]; [BBl 2017 6941]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.