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Strassenverkehrsgesetz (SVG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm SVG:



Das Schweizerische Strassenverkehrsgesetz (SVG) legt die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz fest, einschliesslich Verkehrssicherheit, Haftung, Zulassung von Fahrzeugen und Verkehrsregeln. Es regelt auch die Zuständigkeiten der Behörden wie das Strassenverkehrsamt und enthält Bestimmungen zur Fahrerlaubnis, Verkehrssicherheit von Fahrzeugen, Verkehrsregeln und Haftung bei Unfällen. Das SVG ist ein wichtiges Instrument zur Gewährleistung der Sicherheit und des reibungslosen Ablaufs des Strassenverkehrs in der Schweiz.

Art. 96 SVG vom 2024

Art. 96 Strassenverkehrsgesetz (SVG) drucken

Art. 96 Fahren ohne Fahrzeugaus-weis, Bewilligung oder Haftpflichtversicherung (1)

1 Mit Busse wird bestraft, wer:

  • a. ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis oder die Kontrollschilder ein Motorfahrzeug führt oder einen Anhänger mitführt;
  • b. ohne Bewilligung Fahrten durchführt, die nach diesem Gesetz einer Bewilligung bedürfen;
  • c. die mit dem Fahrzeugausweis oder der Bewilligung von Gesetzes wegen oder im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen, namentlich über das zulässige Gesamtgewicht, missachtet.
  • 2 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht. In leichten Fällen ist die Strafe Geldstrafe. (2)

    3 Den gleichen Strafandrohungen untersteht der Halter oder die Person, die an seiner Stelle über das Fahrzeug verfügt, wenn er oder sie von der Widerhandlung Kenntnis hatte oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit haben konnte.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
    (2) Fassung gemäss Ziff. I 22 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 96 Strassenverkehrsgesetz (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB220204Mehrfacher versuchter Mord etc.Beschuldigte; Beschuldigten; Privatkläger; Anklageziffer; Gutachten; Privatklägerin; Sinne; Verteidigung; Vorinstanz; Recht; Berufung; Freiheitsstrafe; Urteil; Verschulden; Dossier; Kanton; Kantons; Massnahme; Verletzung; Verfahren; Verkehrsregeln; Privatgutachten; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Urteils; Verbindung; Geldstrafe; üglich
    ZHSB220079Versuchten Raub etc.Beschuldigte; Beschuldigten; Landes; Asservat-Nr; Staat; Landesverweisung; Urteil; Staatsanwalt; Schweiz; Staatsanwaltschaft; Berufung; Recht; Sinne; SIM-Karte; Gericht; Ausschreibung; Akten; Verordnung; Anklage; Kanton; Kantons; Verteidigung; Serbien; Mobiltelefon; Anklageziffer; Verfahren; Verfügung; Gehilfe
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOSTBER.2021.23-Beschuldigte; Elektroscooter; Beschuldigten; Motorfahrzeug; Fahrzeug; Fahrens; Zustand; Scooter; Höchstgeschwindigkeit; Geldstrafe; Polizei; Berufung; Zeuge; Rooder; Führerausweis; Gericht; Urteil; Fahrzeugausweis; Kontrollschilder; Tagessätze; Vorfall; MAG-C; Vorinstanz; Basel; üsse
    BSVD.2017.197 (AG.2018.23)Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung (BGer 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019)Rekurrent; Recht; Rekurrenten; Rekurs; Schweiz; Kinder; Betreibung; Widerruf; Entscheid; Ehefrau; Niederlassungsbewilligung; Aufenthalt; Vorinstanz; Anspruch; Person; Schulden; Interesse; Verletzung; Beweis; Familie; Wegweisung; Gehör; Sicherheit; Über; Verwaltungsgericht; Aufenthaltsbewilligung; Rekursverfahren
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    145 IV 206 (6B_451/2019)Art. 91, 95, 96 und 97 SVG, 145 VZV, 18 VTS; Führen eines Motorfahrrads mit qualifizierter Alkoholkonzentration, ohne Bewilligung, ohne Kontrollschilder, ohne Versicherungsschutz und missbräuchliche Verwendung von Kontrollschildern. Motorfahrräder können den motorlosen Fahrzeugen nicht ausnahmslos gleichgesetzt werden. Der Führer eines Motorfahrrads kommt nicht in den Genuss der privilegierten Form des Straftatbestands des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. c SVG. Der Motorfahrradfahrer in alkoholisiertem oder fahrunfähigem Zustand ist als Führer eines Motorfahrzeugs zu bestrafen (E. 1.4). Das Führen eines Motorfahrrads ohne Führerausweis oder trotz Führerausweisentzugs wird von Art. 95 Abs. 1 lit. a und b SVG erfasst. Der Übertretungstatbestand von Art. 95 Abs. 4 lit. a SVG gelangt ausschliesslich auf Fahrradfahrer zur Anwendung (E. 2.3). Der Führer eines Motorfahrrads ohne Kontrollschilder und ohne die vorgeschriebene Versicherung fällt unter den Tatbestand von Art. 145 Ziff. 3 und 4 VZV, welcher Art. 96 Abs. 1 und 2 SVG als lex specialis vorgeht (E. 3.3.1). Wer hingegen Kontrollschilder verwendet, die nicht für sein Motorfahrrad bestimmt sind, macht sich des Missbrauchs von Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG strafbar, während Art. 145 Ziff. 3 Abs. 3 VZV nicht zur Anwendung gelangt (E. 3.3.2). éhicule; éhicules; été; édéral; état; être; énal; Tribunal; Alcool; énale; Usage; était; Incapacité; Assurance; Selon; JEANNERET; éfini; Motorfahrrad; éré; égorie; écuniaire; ébriété; éfinit; Autre; Amende; égal; Führer; ément; évoit; Ordonnance
    143 IV 515 (6B_784/2017)Verwendung falscher oder gefälschter Kontrollschilder im öffentlichen Verkehr; Art. 97 Abs. 1 lit. f SVG; Bestätigung der Rechtsprechung. Originalgetreue Kopien echter Kontrollschilder sind falsch im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. e und f SVG, weil sie nicht von der zuständigen Behörde herausgegeben wurden. Auf das Material kommt es nicht an (E. 1.2). Verwendet nach Art. 97 Abs. 1 lit. f SVG sind die Kontrollschilder, wenn sie an einem Fahrzeug angebracht und im Fahr- oder ruhenden Verkehr auf öffentlichen Strassen eingesetzt werden. Eine Täuschungsabsicht oder -handlung ist nicht vorausgesetzt (E. 1.3). Fahrlässige Verwendung ist strafbar (E. 1.1). Kontrollschild; Schild; Kontrollschilder; Schilder; Fahrzeug; Verkehr; Verwendung; Kopie; Sinne; Strassen; Fälschung; Kopien; Urteil; Kontrollschildern; Tatbestand; Vorinstanz; Strassenverkehr; Behörde; Firma; Kloten; Schildern; Busse; Fahrzeugausweis; Recht; Beschwerdeführers

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-1858/2019MilitärdienstpflichtVorinstanz; Waffe; Urteil; Risiko; Person; Bundesverwaltungsgericht; Fachstelle; Beschwerdeführers; Risikoerklärung; Über; Strassen; Gefährdung; Missbrauch; Recht; Abgabe; Beurteilung; Verfahren; Strassenverkehrs; Personensicherheitsprüfung; Führer; Missbrauchspotential; Fahreignung; Verfahrens; Verurteilung; Mehrfache; Begehung; Gefährdungs; Verfügung
    C-4742/2012nach Auflösung der FamiliengemeinschaftSchweiz; Aufenthalt; Härte; Aufenthaltsbewilligung; Verlängerung; Bundesverwaltungsgericht; Akten; Härtefall; Bundesamt; Zustimmung; Türkei; Vorinstanz; Wegweisung; Verfügung; Familie; Integration; Sachverhalt; Person; Recht; Ausländer; Anspruch; Beschwerdeführer; Stadt; üsse

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    BühlmannBasler Strassenverkehrsgesetz2014
    BühlmannBasler Kommentar SVG2014