IPRG Art. 96 -
Einleitung zur Rechtsnorm IPRG:
Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regeln für die Anwendung des Rechts in internationalen Rechtsfällen festlegt. Es regelt, welches Recht in Fällen mit Verbindungen zu mehreren Ländern anzuwenden ist, bestimmt die Zuständigkeit von Gerichten und regelt die Anerkennung ausländischer Entscheidungen sowie die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Das IPRG trägt zur Rechtssicherheit und internationalen Zusammenarbeit in Rechtsangelegenheiten bei.
Art. 96 IPRG vom 2025
Art. 96 Ausländische Entscheidungen, Massnahmen, Urkunden und Rechte
1 Ausländische Entscheidungen, Massnahmen und Urkunden, die den Nachlass betreffen, sowie Rechte aus einem im Ausland eröffneten Nachlass werden unter Vorbehalt von Artikel 87 Absatz 2 in der Schweiz anerkannt: (1) a. (1) wenn sie im Staat des letzten Wohnsitzes des Erblassers getroffen, ausgestellt oder festgestellt worden sind oder wenn sie dort anerkannt werden;b. wenn sie Grundstücke betreffen und in dem Staat, in dem sie liegen, getroffen, ausgestellt oder festgestellt worden sind oder wenn sie dort anerkannt werden;c. (3) wenn sie in einem Heimatstaat des Erblassers getroffen, ausgestellt oder festgestellt worden sind und der Erblasser seinen Nachlass der Zuständigkeit oder dem Recht des betreffenden Staates unterstellt hatte; oderd. (3) wenn sie im Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts oder einem Heimatstaat des Erblassers oder, falls sie nur einzelne bewegliche Nachlasswerte betreffen, im Staat, in dem diese liegen, getroffen, ausgestellt oder festgestellt worden sind, soweit sich der letzte Wohnsitz des Erblassers im Ausland befand und der betreffende Staat sich nicht mit dem Nachlass befasst.
2 Beansprucht ein Staat für die in seinem Gebiet liegenden Grundstücke des Erblassers die ausschliessliche Zuständigkeit, so werden nur dessen Entscheidungen, Massnahmen und Urkunden anerkannt.
3 Sichernde Massnahmen des Staates, in dem Vermögen des Erblassers liegt, werden in der Schweiz anerkannt.
(1) (2)
(2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ([AS 2024 330]; [BBl 2020 3309]).
(3) (4)
(4) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ([AS 2024 330]; [BBl 2020 3309]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.