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Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Art. 95c VVG vom 2024

Art. 95c Versicherungsvertragsgesetz (VVG) drucken

Art. 95c Regressrecht des Versicherungsunternehmens (1)

1 Leistungen aus Schadenversicherungen sind nicht mit anderen schadenausgleichenden Leistungen kumulierbar.

2 Im Umfang und zum Zeitpunkt seiner Leistung tritt das Versicherungsunternehmen für die von ihm gedeckten gleichartigen Schadensposten in die Rechte des Versicherten ein.

3 Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn der Schaden durch eine Person, die in einer engen Beziehung zum Versicherten steht, leichtfahrlässig herbeigeführt worden ist. In einer engen Beziehung stehen namentlich Personen, die:

  • a. in einer häuslichen Gemeinschaft leben;
  • b. in einem Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten stehen;
  • c. ermächtigt sind, die versicherte Sache zu nutzen.
  • (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 95c Versicherungsvertragsgesetz (VVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB210458Qualifizierte Brandstiftung etc. und WiderrufBeschuldigte; Schaden; Privatkläger; Schadenersatz; Urteil; Berufung; Beschuldigten; Privatklägerin; Gericht; Geschädigte; Verteidigung; Dispositiv; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Dispositivziffer; Kantons; Geldstrafe; Forderung; Geschädigten; Zivilklage; Brand; Massnahme; Bezirksgericht; Widerruf; Bundesgericht; Verfahren; Gericht
    VDJug/2024/119été; ’il; évenu; Appel; éposé; ’appel; ’au; ’es; Appelant; ’est; était; Auteur; étention; érobé; ’appelant; électrique; éhicule; énal; çant; éjudice; él ’ai; ésenté; énale; édure