E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Obligationenrecht (OR)

Art. 959a OR vom 2024

Art. 959a Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 959a Mindestgliederung

1 Unter den Aktiven müssen ihrem Liquiditätsgrad entsprechend mindestens folgende Positionen einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden:

  • 1. Umlaufvermögen:
  • a. flüssige Mittel und kurzfristig gehaltene Aktiven mit Börsenkurs,
  • b. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen,
  • c. übrige kurzfristige Forderungen,
  • d. Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen,
  • e. aktive Rechnungsabgrenzungen;
  • 2. Anlagevermögen:
  • a. Finanzanlagen,
  • b. Beteiligungen,
  • c. Sachanlagen,
  • d. immaterielle Werte,
  • e. nicht einbezahltes Grund-, Gesellschafter- oder Stiftungskapital.
  • 2 Unter den Passiven müssen ihrer Fälligkeit entsprechend mindestens folgende Positionen einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden:

  • 1. kurzfristiges Fremdkapital:
  • a. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen,
  • b. kurzfristige verzinsliche Verbindlichkeiten,
  • c. übrige kurzfristige Verbindlichkeiten,
  • d. passive Rechnungsabgrenzungen;
  • 2. langfristiges Fremdkapital:
  • a. langfristige verzinsliche Verbindlichkeiten,
  • b. übrige langfristige Verbindlichkeiten,
  • c. Rückstellungen sowie vom Gesetz vorgesehene ähnliche Positionen;
  • 3. Eigenkapital:
  • a. Grund-, Gesellschafter- oder Stiftungskapital, gegebenenfalls gesondert nach Beteiligungskategorien,
  • b. gesetzliche Kapitalreserve,
  • c. gesetzliche Gewinnreserve,
  • d. (1) freiwillige Gewinnreserven,
  • e. (1) eigene Kapitalanteile als Minusposten,
  • f. (3) Gewinnvortrag oder Verlustvortrag als Minusposten,
  • g. (3) Jahresgewinn oder Jahresverlust als Minusposten.
  • 3 Weitere Positionen müssen in der Bilanz oder im Anhang einzeln ausgewiesen werden, sofern dies für die Beurteilung der Vermögens- oder Finanzierungslage durch Dritte wesentlich oder aufgrund der Tätigkeit des Unternehmens üblich ist.

    4 Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber direkt oder indirekt Beteiligten und Organen sowie gegenüber Unternehmen, an denen direkt oder indirekt eine Beteiligung besteht, müssen jeweils gesondert in der Bilanz oder im Anhang ausgewiesen werden.

    (1) (2)
    (2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).
    (3) (4)
    (4) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Art. 959a Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB230134Betrug etc.Beschuldigte; Beschuldigten; Kredit; Fahrzeug; Umsatz; Sinne; Berufung; Verteidigung; Urteil; Covid; Recht; Covid-; Vorinstanz; Zusammenhang; Konto; Fahrzeuge; Sachverhalt; Treuhänder; Privatklägerin; Gerichtskasse; Beweis; Staats; Staatsanwaltschaft; Verletzung; Zeuge; Umsatzerlös
    ZHHG210001ForderungKonkurs; Beklagte; Beklagten; Bilanz; Forderung; Konkursitin; Recht; Darlehen; Abtretung; Gericht; Klage; Verfügung; Position; Betrag; Anspruch; Schuld; Parteien; Abtretungsverfügung; Überweisungen; Urteil; Darlehensbeträge; Tatsachen; Gesellschaft; Rechtsanspruch; Frist; Gläubiger; Aktionär

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSBEZ.2019.59 (AG.2019.626)Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKGSchuld; Schuldner; Schuldnerin; Forderung; Forderungen; Betreibung; Konkurs; Rechnung; Zahlungsfähigkeit; Betreibungs; Entscheid; SchKG; Debitorenforderungen; Auszug; Darlehen; Basel; Projekt; Konkurseröffnung; Rechnungen; Umstände; Werkvertrag; Appellationsgericht; Gläubiger; älligen
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-1009/2019Schutz des ökologischen Gleichgewichts (Übriges)Bürgschaft; Quot;; Vorinstanz; Verfügung; Kreditwürdigkeit; Gesuch; Technologie; Darlehen; Recht; Technologiefonds; Verfahren; Entscheid; Verordnung; Geschäftsstelle; Patent; Begründung; -Verordnung; Gehör; Entwicklung; Konsolidierung; Gesellschaft; Verfügungsentwurf; Kapital; Darlehens; Bilanz