SG | B 2012/68 | Urteil Nichtigkeit einer Abgabeveranlagung, Art. 24 und 25 VRP.Eine Rechnung für Grundbuchauszüge, welche an eine Anwaltsgemeinschaft adressiert ist und keine weiteren Hinweise zur zahlungspflichtigen Person enthält, stellt mangels Bestimmbarkeit des Abgabepflichtigen keine Veranlagungsverfügung dar (Verwaltungsgericht, B 2012/68). | Recht; Grundbuch; Entscheid; Rechnung; Quot; Grundbuchamt; Verwaltung; Vorinstanz; Gemeinde; Verfügung; Akten; Gebühr; Grundstück; Departement; Rechtsvertreter; Kanton; Rechtsanwälte; Grundbuchauszüge; Verfahren; Nichtigkeit; Kantons; Grundstücke; Rechtsmittel; Gebühren; Gallen; Politische; Gemeinderat; Quot;Rechtsanwälte; WHNquot; ürzt |
SG | I/2-2010/42 | Entscheid Nr.10.03.02 GebT (sGS 914.5), Art. 103 FusG (SR 221.301), Art. 24 Abs. 3 StHG (SR 642.14). Die in doppelter Hinsicht beschränkte Grundbuchgebühr bei einer Handänderung zufolge Umstrukturierung im Sinne des Fusionsgesetzes verletzt weder das Kostendeckungs- noch das Äquivalenzprinzip. Auch wenn in einer einzelnen Gemeinde die Erträge des Gundbuchamtes die Aufwendungen übertreffen, muss berücksichtigt werden, dass es sich um einen kantonalen Tarif handelt und die Verhältnisse in den verschiedenen Gemeinden unterschiedlich sind. Die doppelte Beschränkung (1% statt 2% und Maximalbetrag von Fr. 5'000.-- statt Fr. 12'500.--) führt dazu, dass sowohl die tatsächlichen Aufwendungen des Grundbuchamtes wie auch die wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsgeschäfts für den Abgabepflichtigen in angemessener Weise berücksichtigt werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/2, 1. April 2011, I/2-2010/42). | ühren; Gebühr; Grundbuch; Gebühren; Verwaltung; Eintragung; Kostendeckung; Rekurrentin; Kostendeckungs; Grundstück; Handänderung; Rekurs; Recht; Grundbuchgebühren; Fusion; Grundbuchamt; Erwerbs; Äquivalenzprinzip; Verkehrswert; Rechnung; Eintragungsgebühr; Gebührentarif; Kostendeckungsprinzip; Kanton; Immobilien; Grundstücks; ürzt:; Kantone; Fusionsgesetz; Abgabe |