93 I 566 | Art. 102 OG Unzulässigkeit neuer Begehren in einer verwaltungsgerichtlichen Beschwerde in Handelsregistersachen (Erw. 4). Art. 953 Abs. 2 OR. Wer ein bestehendes Geschäft übernimmt und die frühere Firma beibehält unter Beifügung eines Hinweises darauf, dass er der Nachfolger ist, kann diese Firma in das Handelsregister eintragen lassen, selbst wenn die frühere Firma nicht eingetragen war (Erw. 1-3). | Jeanrenaud; Bergholz-Jeanrenaud; était; éposé; Tribunal; érant; Madame; édéral; Ancienne; ément; été; Inscription; éjà; édécesseur; être; égale; Firma; Lausanne; Inscrire; équisition; écision; Jeanrenaud; Madame; énom; écessaire; Obligation; Handelsregister; Entreprise; -même |
85 II 323 | 1. Art. 944, 946, 947, 951, 953 OR. Wie ist die Firma einer Kommanditgesellschaft zu bilden, insbesondere wenn sie ein Nachfolgeverhältnis ausdrückt und einen Familiennamen enthält, der auch in der Firma eines am gleichen Orte niedergelassenen Inhabers eines Konkurrenzgeschäftes vorkommt? Befugnis zur Beifügung des Mädchennamens der Ehefrau des unbeschränkt haftenden Gesellschafters. 2. Art. 1 Abs. 2 lit. d UWG. Pflicht zur Abänderung einer Firma, die unter dem Gesichtspunkt der Art. 944 ff. OR erlaubt ist, aber mit einer andern verwechselt werden kann, weil die Geschäftsinhaber miteinander im Wettbewerb stehen. Welcher der beiden Geschäftsinhaber hat seine Firma abzuändern, wennder Inhaber der zuerst eingetragenen durch Erweiterung seines Geschäftszweckes das Wettbewerbsverhältnis herbeiführt? Wie ist die Firma abzuändern? | Gennheimer; Firma; Gottfr; Geschäft; Handel; Weber; Wettbewerb; Beklagten; Gesellschaft; Verwechslung; Gennheimer; Weber-Gennheimer; Gennheimer; Gennheimer; Gottfr; Autozubehör; Verwechslungen; Recht; Bestandteil; Gottfried; Gesellschafter; Firmen; Folger; Kommanditgesellschaft; änkt; Geschäftsinhaber; Handelsgericht; Urteil; Handelsregister; Folgeverhältnis |