Strassenverkehrsgesetz (SVG) Art. 95
Zusammenfassung der Rechtsnorm SVG:
Das Schweizerische Strassenverkehrsgesetz (SVG) legt die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz fest, einschliesslich Verkehrssicherheit, Haftung, Zulassung von Fahrzeugen und Verkehrsregeln. Es regelt auch die Zuständigkeiten der Behörden wie das Strassenverkehrsamt und enthält Bestimmungen zur Fahrerlaubnis, Verkehrssicherheit von Fahrzeugen, Verkehrsregeln und Haftung bei Unfällen. Das SVG ist ein wichtiges Instrument zur Gewährleistung der Sicherheit und des reibungslosen Ablaufs des Strassenverkehrs in der Schweiz.
Art. 95 SVG vom 2024
Art. 95 Fahren ohne Berechtigung (1)
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:a. ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt;b. ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde;c. ein Motorfahrzeug führt, obwohl der Führerausweis auf Probe verfallen ist;d. ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt;e. ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat.
2 Mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl die Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf Probe abgelaufen ist. (2)
3 Mit Busse wird bestraft, wer:a. die mit dem Führerausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet;b. bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen;c. ohne Fahrlehrerausweis berufsmässig Fahrunterricht erteilt.
4 Mit Busse wird bestraft, wer:a. ein Fahrrad führt, obwohl ihm das Radfahren untersagt wurde;b. ein Fuhrwerk führt, obwohl ihm das Führen eines Tierfuhrwerks untersagt wurde.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ([AS 2011 3267]; [BBl 2010 3917 ][3927]).
(2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 ([AS 2023 453]; [BBl 2021 3026]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.