Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG) Art. 95

Zusammenfassung der Rechtsnorm BZG:



Das schweizerische Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz legt die Vorsorge und den Schutz der Bevölkerung in Notfällen und Katastrophen fest, indem es die Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden regelt. Es regelt auch die Organisation und den Einsatz von Zivilschutzorganisationen sowie die Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Stellen und Organisationen. Das Gesetz enthält Bestimmungen zur Alarmierung, Evakuierung, Unterbringung und Versorgung der Bevölkerung in Krisensituationen und regelt die finanzielle Unterstützung, Entschädigung und Haftung im Zusammenhang mit dem Bevölkerungs- und Zivilschutz.

Art. 95 BZG vom 2025

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Art. 95 Gewerbliche Leistungen des BABS

1 Das BABS kann Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese Leistungen:

  • a. mit seinen Hauptaufgaben in einem engen Zusammenhang stehen;
  • b. die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen; und
  • c. keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern.
  • 2 Gewerbliche Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen. Das VBS kann für bestimmte Leistungen Ausnahmen vorsehen, wenn dadurch die Privatwirtschaft nicht konkurrenziert wird.


    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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