AVIG Art. 95 - Rückforderung von Leistungen

Einleitung zur Rechtsnorm AVIG:



Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.

Art. 95 AVIG vom 2024

Art. 95 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) drucken

Art. 95 (1) Rückforderung von Leistungen

1 Die Rückforderung richtet sich nach Artikel 25 ATSG (2) ausser in den Fällen nach den Artikeln 55 und 59cbis Absatz 4. (3)

1bis Eine versicherte Person, die Arbeitslosenentschädigung bezogen hat und später für denselben Zeitraum Renten oder Taggelder der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, aufgrund des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952 (4) , der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung oder gesetzliche Familienzulagen erhält, ist zur Rückerstattung der in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosentaggelder verpflichtet. (3) In Abweichung von Artikel 25 Absatz 1 ATSG beschränkt sich die Rückforderungssumme auf die Höhe der von den obgenannten Institutionen für denselben Zeitraum ausgerichteten Leistungen. (6)

1ter Hat eine Kasse für Umschulungen, Weiterbildungen oder Eingliederungen finanzielle Leistungen erbracht, für die ein anderer Sozialversicherer hätte aufkommen müssen, so fordert sie ihre Leistungen von diesem zurück. (6)

2 Zu Unrecht ausbezahlte Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen fordert die Kasse vom Arbeitgeber zurück. Hat der Arbeitgeber die unrechtmässige Auszahlung zu verantworten, so ist für ihn jede Rückforderung gegenüber den Arbeitnehmern ausgeschlossen.

3 Die Kasse unterbreitet ein Erlassgesuch der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid.

(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
(2) SR 830.1
(3) (5)
(4) SR 834.1
(5) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).
(6) (7)
(7) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2023.296-Verfügung; Arbeit; Einsprache; Entscheid; Versicherungsgericht; Rückforderung; Frist; Arbeitslosenversicherung; Akten; Vermittlungsfähigkeit; Kanton; Revision; Tatsache; AWA-Verfügung; Recht; Bundesgericht; Urteil; Arbeitslosenentschädigung; Solothurn; Person; Präsidentin; Amtsstelle; Verfahren; Entscheide; Erlass; Tatsachen; Gericht; äftig
SOVSBES.2023.302-Arbeit; Verfügung; Entscheid; Vermittlungsfähigkeit; Versicherungsgericht; Arbeitslosenentschädigung; Einsprache; Recht; Frist; Kanton; Revision; Tatsache; Präsidentin; Solothurn; Rückforderung; Verfahren; Akten; Gericht; Arbeitslosenversicherung; Amtsstelle; Entscheide; Erlass; Tatsachen; Verfahrens; Bundesgericht; Urteil; Versicherungsgerichts; Arbeitslosenkasse; Apos;
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 V 448 (8C_765/2015)Art. 28 Abs. 1, Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG, Art. 95 Abs. 1bis AVIG. Legt Art. 28 Abs. 2 AVIG fest, dass Krankentaggeldleistungen eines Versicherers nach dem VVG von der Arbeitslosenentschädigung abzuziehen sind, um beim Zusammentreffen verschiedener sachlich kongruenter Leistungsansprüche eine Überentschädigung zu verhindern, kann eine solche zu Unrecht erhaltene Leistung der Arbeitslosenversicherung aufgrund der im Nachhinein für denselben Zeitraum entrichteten Krankentaggelder nach dem VVG gestützt auf Art. 95 Abs. 1 AVIG zurückgefordert werden. Offengelassen wurde die Frage, ob sich eine Rückforderung von zu viel ausgerichteter Arbeitslosenentschädigung auch auf Art. 95 Abs. 1bis AVIG stützen liesse (E. 5.4). Leistung; Krankentaggeld; Arbeitslosenentschädigung; Rückforderung; Mobiliar; Taggeld; Krankenversicherung; Arbeitslosenversicherung; Zeitraum; Leistungen; Arbeitslosenkasse; Überentschädigung; Vorinstanz; Höhe; Taggelder; Krankentaggelder; Krankentaggeldleistung; Krankentaggeldleistungen; Person; Sachverhalt; Betrag; Zusammentreffen; Unfall; Anspruch; Erwerbsersatz
136 V 195 (8C_517/2009)Art. 95 Abs. 1bis AVIG; Art. 43 Abs. 1 IVG; Art. 24b AHVG; Leistungen der Arbeitslosenversicherung bei rückwirkender Ausrichtung einer ganzen IV-Invalidenrente zufolge gleichzeitigen Anspruchs auf eine Invalidenrente der IV und auf eine Witwen- oder Witwerrente der AHV. Erbringt die Invalidenversicherung zufolge des gleichzeitigen Anspruchs auf eine Witwen- oder Witwerrente der AHV bei einem Invaliditätsgrad von 63 % anstelle einer Dreiviertelsrente rückwirkend eine ganze Invalidenrente, bildet unverändert der Invaliditätsgrad Referenzgrösse für die Anpassung des versicherten Verdienstes und die Berechnung eines allfälligen Rückforderungsanspruchs der Arbeitslosenkasse (E. 7). Invalide; Arbeit; Arbeitslosen; Witwe; Rückforderung; Leistung; Invalidenrente; Invalidenversicherung; Rechnung; Leistungen; Arbeitslosenversicherung; Anspruch; Witwen; Invalidität; Invaliditätsgrad; Rente; Verrechnung; Arbeitslosenkasse; Sinne; Kasse; Zeitraum; Witwenoder; Taggelder; Verfügung; Versicherung; Person; Vorleistung; Rückerstattung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-6304/2023ArbeitslosenversicherungArbeit; Abrechnung; Kurzarbeit; Abrechnungsperiode; Kurzarbeitsentschädigung; Richt; Vorinstanz; Anspruch; Recht; Quot;; Arbeitszeit; Frist; Arbeitslosenkasse; Anspruchs; Urteil; Ausfallstunden; Monats; Arbeitnehmende; Arbeitszeitkontrolle; Geltendmachung; Arbeitnehmenden; Zahlen; Entschädigung; Arbeitgeber; Rückforderung; Arbeitslosenversicherung; Zahlung
B-5454/2022ArbeitslosenversicherungArbeit; Arbeitszeit; Urteil; Kurzarbeit; BVGer; Kurzarbeitsentschädigung; Arbeitslosenkasse; Vertrauen; Arbeitszeitkontrolle; Quot;; Auskunft; Vorinstanz; Anspruch; Urteile; Arbeitgeber; Recht; Vertrauensschutz; Leistung; Praxis; Arbeitslosenversicherung; Rückforderung; Verfahren; Blockzeit; Arbeitsstunden