ZGB Art. 948 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 948 ZGB vom 2025

Art. 948 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 948 Tagebuch, Belege

1 Die Anmeldungen zur Eintragung in das Grundbuch werden nach ihrer zeitlichen Reihenfolge ohne Aufschub in das Tagebuch eingeschrieben, unter Angabe der anmeldenden Person und ihres Begehrens.

2 Die Belege, auf deren Vorlegung hin die Eintragungen in das Grundbuch vorgenommen werden, sind zweckmässig zu ordnen und aufzubewahren.

3 An die Stelle der Belege kann in den Kantonen, die eine öffentliche Beurkundung durch den Grundbuchverwalter vornehmen lassen, ein Urkundenprotokoll treten, dessen Einschreibungen die öffentliche Beurkundung herstellen.


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Art. 948 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE190060BauhandwerkerpfandrechtStreit; Streitberufene; Zahlung; Zahlungsgarantie; Gesuch; Gesuchs; Eintrag; Eintragung; Frist; Gesuchsgegnerin; Sicherheit; Streitberufenen; Verfügung; Eingabe; Gericht; Verfahren; Rüge; Partei; Grundbuch; Forderung; Parteien; Grundstück; Werkvertrag
ZHLB180045VerbotBeklagten; Grundstück; Verbot; Kat-Nr; Recht; Grundstücke; Berufung; Meilen; Grundstücks; Verfahren; Klage; Bezirks; Feststellung; Fahrzeug; Grundstückes; Urteil; Landstreifen; Liegenschaft; Eigentümer; Bezirksgericht; Fahrzeuge; Parkieren; Garagen; Gartenabschlussmauer; Einsprecher; Grundeigentümer; Grundbuch; Polizei; Fahrzeugen; Klägers
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUS 97 20Art. 3 Abs. 1, 9 Abs. 2 lit. e AHVG; Art. 18 Abs. 2 Satz 2, 23 Abs. 1 AHVV. Beitragspflicht; Einkünfte von Liegenschaftenhandel; Realisierungszeitpunkt; Ermittlung des Eigenkapitals; Stichtag. Die selbständige Erwerbstätigkeit beginnt nicht erst, wenn Einkünfte erzielt werden, sondern bereits in dem Zeitpunkt, in dem sie im Wirtschaftsverkehr als solche wahrnehmbar wird (Erw. 4). Für die Bewertung des im Betrieb arbeitenden Eigenkapitals eines Liegenschaftenhändlers ist auf den Anlagewert vor der Veräusserung bzw. Beginn der Berechnungsperiode abzustellen, und zwar unabhängig davon, ob der Veräusserungsgewinn erneut in Grundbesitz reinvestiert wurde oder nicht (Erw. 5).Einkommen; Recht; Liegenschaft; Erwerb; Eigenkapital; Berechnung; Berechnungs; Berechnungsperiode; Beitragspflicht; Rechtsprechung; Veräusserung; Ausgleichskasse; Einkommens; Tagebuch; Realisierung; Forderung; Erwerbstätigkeit; Beiträge; Realisierungszeitpunkt; Selbständige; Steuermeldung; Versicherung; Zeitpunkt; Eigentum; Hinweis; Liegenschaften
LUA 97 337§ 4 Abs. 1 Ziff. 7 GGStG. Steueraufschub beim Kauf einer Ersatzliegenschaft zur Selbstnutzung, der mit dem Veräusserungserlös aus dem Verkauf einer selbstgenutzten Wohnliegenschaft finanziert wird. Frage der Fristberechnung und Fristwahrung. Massgebend ist der Eintrag ins Tagebuch. Zivilrechtliche Auslegung des Begriffes der steuerbegründenden Veräusserung.Tagebuch; Eintrag; Veräusserung; Hauptbuch; Recht; Grundbuch; GGStG; Einschreibung; Zeitpunkt; Steuerpflicht; Grundstück; Kaufvertrag; Grundstückgewinn; Eintragung; Tagebucheintrag; Ersatzliegenschaft; Grundstückgewinnsteuer; Vertrages; Eigentums; Steuerpflichtigen; Frist; Liegenschaft; Verkauf; Handänderung; Anmeldung; Rechtsgeschäft; Veräusserer; «Altliegenschaft»
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 512 (5A_155/2012)Art. 972 ZGB; Grunddienstbarkeit; Klage des berechtigten Eigentümers gegen Miteigentümer des belasteten Grundstücks; Passivlegitimation. Ist im Zeitpunkt der Klageeinreichung das Eigentum eines Käufers im Tagebuch eingeschrieben, im Hauptbuch aber noch nicht eingetragen, hat sich die Klage des dienstbarkeitsberechtigten Eigentümers gegen den im Tagebuch eingeschriebenen Käufer eines Miteigentumsanteils am dienstbarkeitsbelasteten Grundstück zu richten (E. 2-4). Tagebuch; Grundbuch; Eintragung; Hauptbuch; Klage; Eigentum; Einschreibung; Eigentums; Eigentümer; Recht; Zeitpunkt; Grundstück; Anmeldung; Klageeinreichung; Datum; Passivlegitimation; Erwerb; Urteil; Grundstücks; Stockwerkeinheit; Eigentumsübergang; Grundbuchs; Veräusserer; Erwerber; Teilbd; Veräusserung; Streitgenossen; Verfügung; Grundbuchanmeldung
137 III 145 (5A_652/2010)Art. 738 und 737 Abs. 2 und 3 ZGB; Ermittlung von Inhalt und Umfang eines Wegrechts, Gebot der schonenden Ausübung einer Dienstbarkeit. Sind für die Ausübung einer Dienstbarkeit bauliche Anlagen erforderlich, bestimmen diese in der Regel auch den Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit, und zwar grundsätzlich mit voller Wirkung gegenüber dem Dritterwerber (E. 3 und 4). Das Gebot der schonenden Ausübung beziehungsweise Duldung vernachlässigbarer Beeinträchtigungen gemäss Art. 737 Abs. 2 und 3 ZGB bedeutet keine inhaltliche oder umfangmässige Beschränkung des Dienstbarkeitsrechts, sondern regelt die Ausübung der Dienstbarkeit nach Massgabe ihres feststehenden Inhalts und Umfangs (E. 5). Grundstück; Urteil; Grundbuch; Wegrecht; Ausübung; Fläche; Glaube; Recht; Beschwerdegegner; Strasse; Glauben; Vertrag; Klage; Vertrags; Randstein; Anlage; Wegrechts; Dritterwerber; Häusern; Kantonsgericht; Grundbucheintrag; Eintrag; Lastwagen; Grundstücke; Fahrwegrecht; Fahrzeugen; Beschwerdeführern; Vertragspartei

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-2830/2010Energie (Übriges)Anlage; Vorinstanz; Grundstück; Anlagen; Über; Bundesverwaltungsgericht; Grundstücke; Verfahren; Urteil; Tarif; Anschaffungs; Korrektur; Korrekturfaktor; Übertragungs; Übertragungsnetz; Kapitalkosten; Bewertung; Verfügung; Bundesverwaltungsgerichts; Herstellkosten; Werte; Grundbuch; Methode; StromVV; StromVG; Ziffer; Anschaffungsbzw; ünglichen
A-8638/2010Energie (Übriges)Anlage; Vorinstanz; Grundstück; Anlagen; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Grundstücke; Über; Urteil; Tarif; Anschaffungs; Korrektur; Korrekturfaktor; Übertragungs; Übertragungsnetz; Kapitalkosten; Bewertung; Ziffer; Verfügung; Herstellkosten; Werte; Grundbuch; Bundesverwaltungsgerichts; Methode; StromVV; StromVG; Dispositiv-Ziff; Dispositiv-Ziffer