Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 94

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 94 ZGB vom 2024

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Art. 94 Zweiter Abschnitt: Die Ehevoraussetzungen A. Ehefähigkeit (1)

Die Ehe kann von zwei Personen eingegangen werden, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und urteilsfähig sind.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Ehe für alle), in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2021 747; BBl 2019 8595; 2020 1273).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 94 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2016/1078-Appel; érêt; époux; Appelant; épens; Intérêt; érieur; Intimée; également; éciation; épouse; Action; Kosovo; Suisse; édéral; Lappel; ésence; Appréciation; Message; Aucun; Enfant; écisé
VDHC/2015/597-état; Appel; évrier; écision; ésident; Direction; Brésil; énom; ésilien; Suisse; Président; Autorité; Arrondissement; éminin; édéral; ésenté; étant; Appelante; ésentée; Lappel; éposé; Objet; étranger

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 1 (5A_341/2019)
Regeste
Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 ZGB ; Teilung eines in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Baurechts. Zulässigkeit und Voraussetzungen der flächenmässigen Aufteilung eines in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Baurechts, insbesondere mit Rücksicht auf die gesetzliche Mindestdauer der Baurechtsdienstbarkeit (E. 2.1 und 3-6).
Baurecht; Recht; Baurechts; Grundstück; Grundbuch; Rechte; Mindestdauer; Grundstücke; Kommentar; LIVER; Eintrag; Fläche; Liegenschaft; Eigentum; SCHMID; Begründung; Teilung; Zivilgesetzbuch; Bestimmungen; Sachen; Zürcher; Hinweis; Aufteilung; Abänderung; Baurechtsparzelle
121 III 97Art. 963 ff. ZGB und Art. 20 GBV; Voraussetzungen der Eintragung eines Inhaberschuldbriefes in das Grundbuch. Die Voraussetzungen, unter denen Eigentümer- oder Inhaberschuldbriefe und Eigentümer- oder Inhabergülten in das Grundbuch eingetragen werden, sind durch das Zivilgesetzbuch abschliessend geregelt. Bezüglich solcher Schuldbriefe und Gülten kann der Bundesrat den kantonalen Gesetzgeber weder ermächtigen, für deren Errichtung die öffentliche Beurkundung vorzuschreiben, noch ihm die Befugnis einräumen, deren Anmeldung zur Eintragung in das Grundbuch ausschliesslich der kantonalen Urkundsperson vorzubehalten (E. 2-4). Grundbuch; Inhaber; Eigentümer; Inhabers; Inhaberschuldbrief; Recht; Anmeldung; Inhaberschuldbriefe; Eintragung; Eigentümeroder; Beurkundung; Errichtung; Kommentar; Schuldbrief; Inhaberschuldbriefes; Berne; Gült; Inhabergült; Grundpfand; Zivilgesetzbuch; Urkundsperson; Grundbuchamt; Eigentümers; Vertrag; Kanton; Schuldbriefe; Ausweis; Berner; DESCHENAUX

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
E-1738/2016Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)Polen; Dublin-III-VO; Schweiz; Wegweisung; Mitgliedstaat; Zuständigkeit; Familie; Akten; Beziehung; Recht; Verfahren; Antrag; Asylgesuch; Verfügung; Staat; Bundesverwaltungsgericht; Visum; Sinne; Wegweisungsverfahren; Prüfung; Antrags; Partner; Europäische; Familien; Vorinstanz; Verordnung; Überstellung