CCP Art. 94 - Restitution

Einleitung zur Rechtsnorm CCP:



Art. 94 CCP de 2023

Art. 94 Code de procédure pénale (CCP) drucken

Art. 94 Restitution

1 Une partie peut demander la restitution du délai si elle a été empêchée de l’observer et qu’elle est de ce fait exposée un préjudice important et irréparable; elle doit toutefois rendre vraisemblable que le défaut n’est imputable aucune faute de sa part.

2 La demande de restitution, dûment motivée, doit être adressée par écrit dans les 30 jours compter de celui où l’empêchement a cessé, l’autorité auprès de laquelle l’acte de procédure aurait dû être accompli. L’acte de procédure omis doit être répété durant ce délai.

3 La demande de restitution n’a d’effet suspensif que si l’autorité compétente l’accorde.

4 L’autorité pénale rend sa décision sur la demande par écrit.

5 Les al. 1 4 s’appliquent par analogie l’inobservation d’un terme. Si la demande de restitution est acceptée, la direction de la procédure fixe un nouveau terme. Les dispositions relatives la procédure par défaut sont réservées.


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Art. 94 Code de procédure pénale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSR220008Verletzung der VerkehrsregelnRevision; Befehl; Gesuch; Revisionsgesuch; Befehle; Gesuchsteller; Einsprache; Stadt; Gericht; Entscheid; Verfahren; Bundesgericht; Stadtrichteramt; Statthalteramt; Dielsdorf; Rechtsmittel; Tatsache; Sachen; Verfahren; Tatsachen; Person; Fahrzeug; Frist; Beschuldigte; Revisionsgr; Zeitpunkt; önnen
ZHUE220102NichtanhandnahmeAnzeige; Staatsanwaltschaft; Eingabe; Frist; Sachverhalt; Nichtanhandnahme; Recht; Beschwerdegegner; Anforderungen; -Sihl; Kantons; Zürich-Sihl; Akten; Urteil; Bundesgericht; Verfahren; Anzeige; Person; Voraussetzung; Fristwiederherstellung; Behörden; Behandlung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOBKBES.2024.6-Einsprache; Befehl; Frist; Wiederherstellung; Thal-Gäu; Gültigkeit; Gericht; Urteil; Verfahren; Beschwerdekammer; Amtsgerichtspräsident; Eingabe; Verfahrens; Obergericht; Staatsanwaltschaft; Verfügung; Person; Einsprachefrist; Obergerichts; Vertretung; Akten; Schweizerische; Beurteilung; Urteils; Entscheid; Gültigkeitsprüfung
SOSTREV.2022.2-Gesuch; Gesuchsteller; Recht; Revision; Gesuchstellers; Polizei; Hausdurchsuchung; Staatsanwaltschaft; Solothurn; Befehl; Revisionsgesuch; Kanton; Verfügung; Cannabis; Entscheid; Verteidigung; Verfahren; Verkehrskontrolle; Einsprache; Rechtsmittel; Gericht; Betreibungsamt; Frist; Polizisten; üsse
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 I 284 (6B_294/2016)Art. 94 und 130 StPO; Wiederherstellung einer aufgrund eines schwerwiegenden Fehlers des notwendigen Verteidigers verpassten Frist. Eine Verfehlung des Anwalts ist grundsätzlich seinem Mandanten zuzurechnen und stellt in der Regel keine unverschuldete Säumnis dar, die eine Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 94 StPO rechtfertigt (E. 1). In Fällen notwendiger Verteidigung kann jedoch das Recht der beschuldigten Person auf eine konkrete und wirksame Verteidigung im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. d UNO-Pakt II und Art. 32 Abs. 2 BV ausnahmsweise der Zurechnung des schwerwiegenden Fehlers des Verteidigers entgegenstehen. Ausnahmefall vorliegend bejaht, da der beschuldigten Person aus der Säumnis - die Berufungserklärung wurde einen Tag nach Fristablauf eingereicht - ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde (E. 2). élai; éfense; Appel; être; énal; éclaration; Avocat; énale; été; éfenseur; Tribunal; était; édure; éjudice; écité; ément; CourEDH; écembre; Office; Espèce; LStup; éré; édéral; égal; êchement; Accusé; érie; Ministère; Arrondissement; Côte
142 IV 201 (6B_175/2016)Strafbefehl; fiktive Zustellung (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO); Gültigkeit der Einsprache (Art. 356 Abs. 2 StPO); Wiederherstellung der Frist (Art. 94 StPO). Ein nicht rechtsgültig zugestellter Strafbefehl entfaltet keine Rechtswirkung; Fristen werden nicht ausgelöst. Eine Wiederherstellung zufolge versäumter Fristen fällt ausser Betracht. Die Frage nach der Wiederherstellung der Einsprachefrist stellt sich erst, wenn die Frist versäumt wurde. Dies kann nur der Fall sein, wenn der Strafbefehl rechtsgültig tatsächlich oder fiktiv zugestellt wurde. Die Staatsanwaltschaft hat ein allfälliges Wiederherstellungsverfahren zu sistieren, bis das erstinstanzliche Gericht entschieden hat, ob der Strafbefehl rechtsgültig zugestellt und die Einsprachefrist versäumt wurde (E. 2). Einsprache; Befehl; Staatsanwaltschaft; Wiederherstellung; Frist; Basel-Stadt; Kantons; Gericht; Urteil; Zustellung; Fristen; Gericht; Entscheid; Verfahren; Gültigkeit; Einsprachefrist; Urteile; Abteilung; Abholungseinladung; Wiederherstellungsgesuch; Beweis; Wiederherstellungsverfahren; Befehls; Briefkasten

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2024.26, BP.2024.19Berufung; Kammer; Berufungsanmeldung; Bundes; Urteil; Gericht; Verfahren; Berufungsgericht; Berufungskammer; Eingabe; Gültigkeit; Urteils; Bundesgericht; Parteien; Einzelrichter; Frist; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Zustellung; Rechtsmittel; Beschluss; Entscheid; Befehl; Zimmerlin
SN.2022.16Einsprache; Bundes; Frist; Befehl; Bundesanwaltschaft; Gericht; Verfahren; Verfahrens; Kammer; Person; Schweizerische; Behörde; Empfang; Wiederherstellung; Verfügung; Gültigkeit; Einsprachefrist; Schweizerischen; Bundesstrafgerichts; Einzelrichterin; Empfangsbestätigung; Rückschein; Eingabe; Kommentar; Zustellung; Fristen; Tribunal; Parteien

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Donatsch, Schweizer, Lieber, Wohlers Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO]2020
Rey, Schmid, SchweizerPraxis éd.2018