CrimPC Art. 94 - New time limit

Einleitung zur Rechtsnorm CrimPC:



Art. 94 CrimPC from 2023

Art. 94 Criminal Procedure Code (CrimPC) drucken

Art. 94 New time limit

1 Where a party has failed to comply with a time limit and has thus incurred a significant and irremediable loss of rights, he or she may request that a new time limit be fixed; in doing so he or she must credibly show that he or she was not at fault for the failure to comply with the time limit.

2 The application must be made in writing with a statement of reasons and submitted within 30 days of the reason for default ceasing to apply to the authority before which the relevant procedural act should have been carried out. The relevant procedural act must be carried out within the same time limit.

3 The application only has suspensive effect if the competent authority grants the same.

4 The criminal justice authority shall decide on the application in written proceedings.

5 Paragraphs 1–4 apply mutatis mutandis in the event of failure to attend a hearing. If a new hearing is granted, the director of proceedings shall fix a new date. The provisions on proceedings in absentia are reserved.


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Art. 94 Criminal Procedure Code (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSR220008Verletzung der VerkehrsregelnRevision; Befehl; Gesuch; Revisionsgesuch; Befehle; Gesuchsteller; Einsprache; Stadt; Gericht; Entscheid; Verfahren; Bundesgericht; Stadtrichteramt; Statthalteramt; Dielsdorf; Rechtsmittel; Tatsache; Sachen; Verfahren; Tatsachen; Person; Fahrzeug; Frist; Beschuldigte; Revisionsgr; Zeitpunkt; önnen
ZHUE220102NichtanhandnahmeAnzeige; Staatsanwaltschaft; Eingabe; Frist; Sachverhalt; Nichtanhandnahme; Recht; Beschwerdegegner; Anforderungen; -Sihl; Kantons; Zürich-Sihl; Akten; Urteil; Bundesgericht; Verfahren; Anzeige; Person; Voraussetzung; Fristwiederherstellung; Behörden; Behandlung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOBKBES.2024.6-Einsprache; Befehl; Frist; Wiederherstellung; Thal-Gäu; Gültigkeit; Gericht; Urteil; Verfahren; Beschwerdekammer; Amtsgerichtspräsident; Eingabe; Verfahrens; Obergericht; Staatsanwaltschaft; Verfügung; Person; Einsprachefrist; Obergerichts; Vertretung; Akten; Schweizerische; Beurteilung; Urteils; Entscheid; Gültigkeitsprüfung
SOSTREV.2022.2-Gesuch; Gesuchsteller; Recht; Revision; Gesuchstellers; Polizei; Hausdurchsuchung; Staatsanwaltschaft; Solothurn; Befehl; Revisionsgesuch; Kanton; Verfügung; Cannabis; Entscheid; Verteidigung; Verfahren; Verkehrskontrolle; Einsprache; Rechtsmittel; Gericht; Betreibungsamt; Frist; Polizisten; üsse
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 I 284 (6B_294/2016)Art. 94 und 130 StPO; Wiederherstellung einer aufgrund eines schwerwiegenden Fehlers des notwendigen Verteidigers verpassten Frist. Eine Verfehlung des Anwalts ist grundsätzlich seinem Mandanten zuzurechnen und stellt in der Regel keine unverschuldete Säumnis dar, die eine Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 94 StPO rechtfertigt (E. 1). In Fällen notwendiger Verteidigung kann jedoch das Recht der beschuldigten Person auf eine konkrete und wirksame Verteidigung im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. d UNO-Pakt II und Art. 32 Abs. 2 BV ausnahmsweise der Zurechnung des schwerwiegenden Fehlers des Verteidigers entgegenstehen. Ausnahmefall vorliegend bejaht, da der beschuldigten Person aus der Säumnis - die Berufungserklärung wurde einen Tag nach Fristablauf eingereicht - ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde (E. 2). élai; éfense; Appel; être; énal; éclaration; Avocat; énale; été; éfenseur; Tribunal; était; édure; éjudice; écité; ément; CourEDH; écembre; Office; Espèce; LStup; éré; édéral; égal; êchement; Accusé; érie; Ministère; Arrondissement; Côte
142 IV 201 (6B_175/2016)Strafbefehl; fiktive Zustellung (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO); Gültigkeit der Einsprache (Art. 356 Abs. 2 StPO); Wiederherstellung der Frist (Art. 94 StPO). Ein nicht rechtsgültig zugestellter Strafbefehl entfaltet keine Rechtswirkung; Fristen werden nicht ausgelöst. Eine Wiederherstellung zufolge versäumter Fristen fällt ausser Betracht. Die Frage nach der Wiederherstellung der Einsprachefrist stellt sich erst, wenn die Frist versäumt wurde. Dies kann nur der Fall sein, wenn der Strafbefehl rechtsgültig tatsächlich oder fiktiv zugestellt wurde. Die Staatsanwaltschaft hat ein allfälliges Wiederherstellungsverfahren zu sistieren, bis das erstinstanzliche Gericht entschieden hat, ob der Strafbefehl rechtsgültig zugestellt und die Einsprachefrist versäumt wurde (E. 2). Einsprache; Befehl; Staatsanwaltschaft; Wiederherstellung; Frist; Basel-Stadt; Kantons; Gericht; Urteil; Zustellung; Fristen; Gericht; Entscheid; Verfahren; Gültigkeit; Einsprachefrist; Urteile; Abteilung; Abholungseinladung; Wiederherstellungsgesuch; Beweis; Wiederherstellungsverfahren; Befehls; Briefkasten

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2024.26, BP.2024.19Berufung; Kammer; Berufungsanmeldung; Bundes; Urteil; Gericht; Verfahren; Berufungsgericht; Berufungskammer; Eingabe; Gültigkeit; Urteils; Bundesgericht; Parteien; Einzelrichter; Frist; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Zustellung; Rechtsmittel; Beschluss; Entscheid; Befehl; Zimmerlin
SN.2022.16Einsprache; Bundes; Frist; Befehl; Bundesanwaltschaft; Gericht; Verfahren; Verfahrens; Kammer; Person; Schweizerische; Behörde; Empfang; Wiederherstellung; Verfügung; Gültigkeit; Einsprachefrist; Schweizerischen; Bundesstrafgerichts; Einzelrichterin; Empfangsbestätigung; Rückschein; Eingabe; Kommentar; Zustellung; Fristen; Tribunal; Parteien

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Donatsch, Schweizer, Lieber, Wohlers Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO]2020
Rey, Schmid, SchweizerPraxis éd.2018