Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 94

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 94 SchKG vom 2024

Art. 94 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 94 Pfändung
von Früchten
vor der Ernte

1 Hängende und stehende Früchte können nicht gepfändet werden:

  • 1. auf den Wiesen vor dem 1. April;
  • 2. auf den Feldern vor dem 1. Juni;
  • 3. in den Rebgeländen vor dem 20. August.
  • 2 Eine vor oder an den bezeichneten Tagen vorgenommene Veräusserung der Ernte ist dem pfändenden Gläubiger gegenüber ungültig.

    3 Die Rechte der Grundpfandgläubiger auf die hängenden und stehenden Früchte als Bestandteile der Pfandsache bleiben vorbehalten, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Grundpfandgläubiger selbst die Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes eingeleitet (1) hat, bevor die Verwertung der gepfändeten Früchte stattfindet. (2)

    (1) Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
    (2) Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233 Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1, 1907 VI 367).

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    Art. 94 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLY180013Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)Beklagten; Beruf; Vorinstanz; Berufung; Recht; Unterhalt; Entscheid; Unterhalts; Einkommen; Verfahren; Klägers; Verfügung; Ziffer; Massnahme; Prozesskosten; Unterhaltsbeiträge; Abänderung; Berufungsverfahren; Obhut; Einkommens; Auskunft; Gewinn; Parteien
    VDOrd/2024/11écision; Effet; ’effet; ’intérêt; édure; ’assureur; Sàrl; Mutuel; Assurance; Maladie; écembre; ’intimée; édéral; ’il; Ventura; LPA-VD; également; érant; ’autorité; énéral; ’issue; ’assurance; ésente; ésentée; Grégoire
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOSCBES.2022.87-Betreibungsamt; Pfändung; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibung; Konkurs; Region; Solothurn; Busse; SchKG; Entscheid; SCBES; Verfahren; Existenzminimum; Befugnisse; Begründung; Urteil; Präsident; Flückiger; Oberrichter; Gerichtsschreiber; Schaller; BVG-Rente; Betrag; Pensionskasse; Bestimmungen; Beschwerdeführers; Auslagen; Bundesgericht; Frist
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    107 Ia 269Art. 94 OG; Gesuch um aufschiebende Wirkung bei staatsrechtlichen Beschwerden betreffend eine Steuerforderung. Interesse; Recht; Kanton; Steuerforderung; Interessen; Abteilung; Sicherstellung; Verfügung; Kantons; Entscheid; Begehren; Interessenabwägung; Steuerverwaltung; Verwaltungsgericht; Sicherstellungsverfügung; Abteilungspräsident; Vollstreckung; Behörde; Bundesgericht; Graubünden; Gesuch; Regel; Verfahren; Beschwerden; Steuern; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Wehrsteuer; ähnten