BZG Art. 94 - Bekanntgabe von Daten
Einleitung zur Rechtsnorm BZG:
Das schweizerische Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz legt die Vorsorge und den Schutz der Bevölkerung in Notfällen und Katastrophen fest, indem es die Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden regelt. Es regelt auch die Organisation und den Einsatz von Zivilschutzorganisationen sowie die Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Stellen und Organisationen. Das Gesetz enthält Bestimmungen zur Alarmierung, Evakuierung, Unterbringung und Versorgung der Bevölkerung in Krisensituationen und regelt die finanzielle Unterstützung, Entschädigung und Haftung im Zusammenhang mit dem Bevölkerungs- und Zivilschutz.
Art. 94 BZG vom 2025
Art. 94 Bekanntgabe von Daten
1 Die kontrollführenden Stellen der Kantone geben dem BABS die Daten über Schutzdienstpflichtige bekannt, die dieses zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz benötigt.
2 Sie geben der Militärversicherung die Daten über die schutzdienstpflichtigen Personen bekannt, die diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem MVG (1) benötigt.
3 Das BABS kann den für die Ausbildung zuständigen Stellen der Kantone die Beurteilungen des Kader- oder Spezialistenpotenzials der an Ausbildungen des Bundes teilnehmenden Personen zur Verfügung stellen.
(1) [SR 833.1]
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.