Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) Art. 94
Zusammenfassung der Rechtsnorm AVIG:
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.
Art. 94 AVIG vom 2024
Art. 94 Sechster Titel: Verschiedene Bestimmungen (1) Verrechnung, Drittauszahlung, Zwangsvollstreckung (2)
1 Rückforderungen und fällige Leistungen aufgrund dieses Gesetzes können sowohl untereinander als auch mit Rückforderungen sowie fälligen Renten und Taggeldern der AHV, der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, aufgrund des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952 (3) , der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung sowie mit Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und mit gesetzlichen Familienzulagen verrechnet werden. (2)
2 Hat eine Kasse einem andern Sozialversicherer die Verrechnung einer fälligen Leistung angezeigt, so kann dieser seine Leistung im Umfang der Verrechnung nicht mehr befreiend an die versicherte Person bezahlen. Diese Regelung gilt auch für den umgekehrten Fall.
3 Haben öffentliche oder private Fürsorgestellen für einen Zeitraum, für den rückwirkend Taggelder ausgerichtet werden, Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt erbracht, so können sie die Nachzahlung bis zur Höhe ihrer Vorschussleistungen beanspruchen. In diesem Umfang ist der Anspruch auf Taggelder der Zwangsvollstreckung entzogen. (5)
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ([AS 2003 1728]; [BBl 2001 2245]).
(2) (4)
(3) [SR 834.1]
(4) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ([AS 2011 1167]; [BBl 2008 7733]).
(5) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ([AS 2011 1167]; [BBl 2008 7733]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.