Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) Art. 94

Zusammenfassung der Rechtsnorm AVIG:



Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.

Art. 94 AVIG vom 2024

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Art. 94 Sechster Titel: Verschiedene Bestimmungen (1) Verrechnung, Drittauszahlung, Zwangsvollstreckung (2)

1 Rückforderungen und fällige Leistungen aufgrund dieses Gesetzes können sowohl untereinander als auch mit Rückforderungen sowie fälligen Renten und Taggeldern der AHV, der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, aufgrund des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952 (3) , der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung sowie mit Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und mit gesetzlichen Familienzulagen verrechnet werden. (2)

2 Hat eine Kasse einem andern Sozialversicherer die Verrechnung einer fälligen Leistung angezeigt, so kann dieser seine Leistung im Umfang der Verrechnung nicht mehr befreiend an die versicherte Person bezahlen. Diese Regelung gilt auch für den umgekehrten Fall.

3 Haben öffentliche oder private Fürsorgestellen für einen Zeitraum, für den rückwirkend Taggelder ausgerichtet werden, Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt erbracht, so können sie die Nachzahlung bis zur Höhe ihrer Vorschussleistungen beanspruchen. In diesem Umfang ist der Anspruch auf Taggelder der Zwangsvollstreckung entzogen. (5)

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
(2) (4)
(3) SR 834.1
(4) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).
(5) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2021.179-Apos; Betrag; Zahlung; Einsprache; Taggelder; Rückforderung; Vorschussleistung; Versicherungsgericht; Einspracheentscheid; Verfügung; Arbeitslosenversicherung; Höhe; Vorschussleistungen; Zeitraum; Sozialhilfe; Präsident; Leistung; Recht; Verwaltung; Verrechnung; Arbeitslosenentschädigung; Kongruenz; Verwaltungsweisung; Verfahrens; Leistungen; Akten; Frist; Anspruch
SGAVI 2018/13Entscheid Art. 25 Abs. 1 ATSG. Gesuch um Erlass der Rückforderung. Der Versicherte hatte eine Frage im Anmeldeformular ausgelassen und der Arbeitslosenkasse nicht von sich aus offengelegt, dass er zuletzt bei seiner Ehefrau angestellt war. In Anbetracht seines Bildungsgrades, seiner Erfahrung mit Belangen der Arbeitslosenversicherung und der besonderen Umstände des letzten Arbeitsverhältnisses ist sein Verhalten als grobfahrlässig zu betrachten, sodass der gute Glaube zu verneinen ist und die Rückforderung nicht erlassen werden kann. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Dezember 2018, AVI 2018/13). Arbeit; Quot; Glaube; Arbeitslosenentschädigung; Person; Glauben; Arbeitgeberin; Recht; Erlass; Arbeitslosenkasse; Ehegatte; Rückforderung; Vertrag; Anspruch; Entscheid; Leistungen; Apotheke; Ehefrau; Betrieb; Beschwerdeführers; Antrag
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 V 441 (8C_752/2013)Art. 8 ff. AVIG; Art. 93 Abs. 1 SchKG; beschränkte Pfändung von Arbeitslosentaggeldern. Das für einen ganzen Kalendermonat von der Zwangsvollstreckungsbehörde im Rahmen einer Lohnpfändung festgesetzte betreibungsrechtliche Existenzminimum darf von der Arbeitslosenkasse nicht pro rata temporis auf den Zeitraum des innerhalb einer Kontrollperiode (Kalendermonat) zustehenden Arbeitslosentaggeldanspruchs umgerechnet werden. Eine solche Abschöpfung des Ersatzeinkommens unterhalb des betreibungsrechtlich fixierten Existenzminimums zuhanden des Betreibungsamtes ist nicht rechtens (E. 3). Existenzminimum; SchKG; Betreibungs; Arbeitslosenkasse; Existenzminimums; Arbeitslosenentschädigung; Betrag; Zwangsvollstreckung; Arbeitslosenversicherung; Betreibungsamt; Schuldner; Kalendermonat; Leistungen; Abzug; Konkurs; Zwangsvollstreckungsbehörde; Lohnpfändung; Verfügung; Verwaltung; Höhe; Einkommen; Arbeitslosentaggeld; Pfändung; Bruttotaggeld; Vorinstanz; ürde
136 V 195 (8C_517/2009)Art. 95 Abs. 1bis AVIG; Art. 43 Abs. 1 IVG; Art. 24b AHVG; Leistungen der Arbeitslosenversicherung bei rückwirkender Ausrichtung einer ganzen IV-Invalidenrente zufolge gleichzeitigen Anspruchs auf eine Invalidenrente der IV und auf eine Witwen- oder Witwerrente der AHV. Erbringt die Invalidenversicherung zufolge des gleichzeitigen Anspruchs auf eine Witwen- oder Witwerrente der AHV bei einem Invaliditätsgrad von 63 % anstelle einer Dreiviertelsrente rückwirkend eine ganze Invalidenrente, bildet unverändert der Invaliditätsgrad Referenzgrösse für die Anpassung des versicherten Verdienstes und die Berechnung eines allfälligen Rückforderungsanspruchs der Arbeitslosenkasse (E. 7). Invalide; Arbeit; Arbeitslosen; Witwe; Rückforderung; Leistung; Invalidenrente; Invalidenversicherung; Rechnung; Leistungen; Arbeitslosenversicherung; Anspruch; Witwen; Invalidität; Invaliditätsgrad; Rente; Verrechnung; Arbeitslosenkasse; Sinne; Kasse; Zeitraum; Witwenoder; Taggelder; Verfügung; Versicherung; Person; Vorleistung; Rückerstattung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-543/2013ArbeitslosenversicherungArbeit; Kurzarbeit; Quot;; Betrieb; Betriebsabteilung; Rückforderung; Kurzarbeitsentschädigung; Vorinstanz; Recht; Kurzarbeitsentschädigungen; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Arbeitgeber; Voranmeldung; Entscheid; Leistung; Urteil; Quot;Verpackungs; Baubereich; Mitarbeitende; Anspruch; Mitarbeitenden; Voraussetzungen; Arbeitslosenversicherung; Bewilligung; Amtsstelle; Organigramm; Versicherung; Recht