Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 939 OR vom 2025

Art. 939 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 939 Mängel in der Organisation

1 Stellt das Handelsregisteramt Mängel fest in der gesetzlich als zwingend vorgeschriebenen Organisation von im Handelsregister eingetragenen Handelsgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, nicht der Aufsicht unterstellten Stiftungen oder Zweigniederlassungen mit Hauptniederlassung im Ausland, so fordert es die betreffende Rechtseinheit auf, den Mangel zu beheben, und setzt ihr dazu eine Frist.

2 Wird der Mangel nicht innerhalb der Frist behoben, so überweist es die Angelegenheit dem Gericht. Dieses ergreift die erforderlichen Massnahmen.

3 Bei Stiftungen und Rechtseinheiten, die gemäss Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 (1) der Aufsicht unterstellt sind, wird die Angelegenheit der Aufsichtsbehörde überwiesen.

(1) SR 951.31

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 939 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF240018OrganisationsmangelBerufung; Berufungsklägerin; Urteil; Streitwert; Organisationsmangel; Handelsregister; Vorinstanz; Entscheid; Kantons; Verfahren; Verfügung; Frist; Parteien; Behauptung; Entscheidgebühr; Bezirksgericht; Bundesgericht; Obergericht; Zivilkammer; Oberrichterin; Vorsitzende; Gerichtsschreiber; Lakic; Domiziladresse; Eingabe; Sinne; Einzelgericht
ZHLF240018OrganisationsmangelBerufung; Berufungsklägerin; Urteil; Streitwert; Organisationsmangel; Handelsregister; Vorinstanz; Entscheid; Kantons; Verfahren; Verfügung; Frist; Parteien; Behauptung; Entscheidgebühr; Bezirksgericht; Bundesgericht; Obergericht; Zivilkammer; Oberrichterin; Vorsitzende; Gerichtsschreiber; Lakic; Domiziladresse; Eingabe; Sinne; Einzelgericht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2024.38-Berufung; Gesellschaft; Berufungsklägerin; Recht; Handelsregister; Gericht; Verfahren; Urteil; Amtsgerichtspräsident; Rechtsdomizil; Organisation; Handelsregisteramt; Postumleitungsauftrag; Auflösung; Frist; Liquidation; Konkurs; Mangel; Antrag; Entscheid; Obergericht; Zivilkammer; Rechtsanwalt; Urteils; Zustand; Verfahrens; Mängel; Erwägung
SOZKBER.2024.15-Gesellschaft; Berufung; Berufungsklägerin; Urteil; Handelsregister; Organisation; Obergericht; Liquidation; Konkurs; Mangel; Gericht; Verfahren; Zivilkammer; Auflösung; Handelsregisteramt; Kantons; Solothurn; Zustand; Domizil; Recht; Amtsgerichtspräsident; Frist; Vorschriften; Rechtsdomizil; Mängel; Präsidentin; Hunkeler; Oberrichter; Gerichtsschreiber
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
123 III 473Art. 739 Abs. 2 OR; Widerruf des Auflösungsbeschlusses einer Aktiengesellschaft. Der Widerruf des Auflösungsbeschlusses durch die Generalversammlung ist so lange zulässig, als noch nicht mit der Verteilung des Gesellschaftsvermögens begonnen worden ist (Änderung der Rechtsprechung). Gesellschaft; Liquidation; Auflösung; Widerruf; Liquidatoren; Generalversammlung; Aktien; Auflösungsbeschluss; Verwaltung; Interesse; Handelsregister; Bundesgericht; Recht; Verwaltungsrat; Gläubiger; Auflösungsbeschlusses; Aktiengesellschaft; Aktionäre; Befugnis; Organ; Kantons; Wortlaut; Interessen; MEIER-HAYOZ; Kompetenz; Revision
97 II 1851. Art. 48 OG. Gegen die richterliche Ablehnung, die Handelsregistereintragung des Fusionsbeschlusses einer AG vorsorglich zu untersagen, ist die Berufung nicht zulässig (Erw. I). 2. Art. 68 Abs. 1 lit. a OG. Nichtigkeitsbeschwerde gegen eine solche Ablehnung. Art. 706 OR und Art. 32 Abs. 2 HRegV enthalten keinen Anspruch auf vorsorgliche Untersagung der Handelsregistereintragung (Erw. II). Eintragung; Gesellschaft; Handelsregister; Recht; Fusion; Berufung; Verfahren; Appellation; Anspruch; Massnahme; Entscheid; Appellationshof; Fusionsbeschluss; HRegV; Generalversammlung; Gesuch; Verfügung; Nichtigkeit; Fusionsbeschlusses; Nichtigkeitsbeschwerde; Handelsregisterführer; Sinne; Richter; Verfahrens; Klage; Gläubiger; Prozessrecht; Rechtsschutz

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-1749/2020Handelsregister- und FirmenrechtFamilie; Stiftung; Familien; Handelsregister; Familienstiftung; Vorinstanz; Zweck; Recht; Urteil; Quot;; Verfügung; Bundes; Eintragung; IEMER; Handelsregisteramt; RIEMER; Destinatäre; Gallen; Tagesregistereintrag; Stiftungsurkunde; BK-RIEMER; Zwecke; Genehmigung; Familienstiftungen; Bundesverwaltungsgericht; HRegV; SchlT; Verfahren