OR Art. 935 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 935 OR vom 2025

Art. 935 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 935 Wiedereintragung

1 Wer ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, kann dem Gericht beantragen, eine gelöschte Rechtseinheit wieder ins Handelsregister eintragen zu lassen.

2 Ein schutzwürdiges Interesse besteht insbesondere, wenn:

  • 1. nach Abschluss der Liquidation der gelöschten Rechtseinheit nicht alle Aktiven verwertet oder verteilt worden sind;
  • 2. die gelöschte Rechtseinheit in einem Gerichtsverfahren als Partei teilnimmt;
  • 3. die Wiedereintragung für die Bereinigung eines öffentlichen Registers erforderlich ist; oder
  • 4. im Fall eines Konkurses die Wiedereintragung der gelöschten Rechtseinheit für den Schluss des Konkursverfahrens erforderlich ist.
  • 3 Bestehen Mängel in der Organisation der Rechtseinheit, so ergreift das Gericht zusammen mit der Anordnung der Wiedereintragung die erforderlichen Massnahmen.


    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Art. 935 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPF230037Wiedereintrag im Handelsregister (Rückweisung vom 19. Mai 2023)Organ; Recht; Vorinstanz; Wiedereintrag; Vorschuss; Wiedereintragung; Gesellschaft; Verfahren; Kanton; Organs; Vorschusspflicht; Entscheid; Kantons; Handelsregister; Merkblatt; Aufwand; Verfügung; Behebung; Entschädigung; Horgen; Kammer; Einsetzung; Liquidators; Organisationsmangels; Ernennung; Gehörs
    ZHHE220023Gesellschaft ohne Geschäftstätigkeit und ohne AktivenVerfahren; Gericht; Handelsregister; Gesuch; Recht; Löschung; Handelsregisteramt; Gerichtsbarkeit; Zuständigkeit; Interesse; Gesuchsgegnerin; Partei; Gesuchsteller; Handelsgericht; Eintrag; Praxis; Rechtseinheit; Gesuchstellerinnen; Gesellschaft; Kanton; Kantons; IFFERT; Parteien; Botschaft; Geschäftstätigkeit; Aktiven
    Dieser Artikel erzielt 35 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
    Hier geht es zur Registrierung.
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    LUA 00 131Art. 51 DBG; § 7 StG. Beschränkte Steuerpflicht eines ausländischen Unternehmens mit einer Zweigniederlassung in der Schweiz. Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Italien. Auslegung des Begriffs der «Betriebsstätte».

    Betrieb; Betriebsstätte; Zweigniederlassung; Schweiz; Unternehmen; Geschäftseinrichtung; Steuerpflicht; Abkommen; Unternehmens; Firma; Person; Definition; Handelsregister; Staat; Höhn; Vertragsstaat; Recht; Einrichtungen; Kanton; Betriebsstättebegriff; Zweigniederlassungen; Betreuung
    AGAGVE 2019 4343 § 7 StG; Art. 55 DBG; § 12 Abs. 1 und 2 VRPG Gesellschaft; Liquidator; Recht; Liquidation; Bundes; Zweigniederlassung; Liquidatoren; Beiladung; Person; Haftung; Verwaltung; Steuern; Steuerforderung; Spezialverwaltungsgericht; Kommentar; Liquidatorenhaftung; Urteil; Verfahren; Steuerpflicht; Aktiven; Kanton; Schweiz; Organ; Handelsregister; Bundesgesetz
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    117 II 85Handelsregister. Eintragung einer Zweigniederlassung. 1. Begriff der Zweigniederlassung (E. 3). 2. Umstände, aus denen zu schliessen ist, dass der dem Hauptsitz unterstellte Zweigbetrieb die für eine Zweigniederlassung erforderliche Selbständigkeit besitzt; massgebend ist die Autonomie nach aussen (E. 4a). 3. Die Leitung muss bevollmächtigt sein, die laufenden Geschäfte ohne Genehmigung oder Gegenzeichnung durch eine Stelle ausserhalb der Niederlassung abzuschliessen. Die Eigenständigkeit fehlt, wo die Hauptleitung bloss ihren Wirkungsbereich auf eine von der Hauptniederlassung getrennte Geschäftsstelle ausweitet (E. 4b). 4. Da keiner der beiden Verwaltungsräte seine Tätigkeit schwergewichtig auf die Leitung des Zweigbetriebes verlegt hat, genügt die Kollektivunterschrift für die Annahme der erforderlichen Selbständigkeit nicht (E. 4c).
    ändig; Zweigniederlassung; Zweigbetrieb; Handelsregister; Verwaltung; Leitung; Geschäft; Justiz; Selbständigkeit; Niederlassung; Eigenständigkeit; GAUCH; Hauptsitz; Geschäfte; Hauptleitung; Verwaltungsräte; Leiter; Geschäfts; Polizeidepartement; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Eintragung; Autonomie; Zeichnung; Zweigbetriebes; Kollektivunterschrift; Annahme; Mitglied
    108 II 122Art. 935 Abs. 2 OR; Verpflichtung schweizerischer Zweigniederlassungen von Firmen mit Hauptsitz im Ausland zur Eintragung in das Handels-register. Begriff der Zweigniederlassung (E. 1). Der Eintrag der Zweigniederlassung einer Aktiengesellschaft kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Gesellschaft übe ihre Haupttätigkeit nicht am Hauptsitz, sondern am Sitz der Zweigniederlassung aus (E. 2). Die Zweigniederlassung muss über Personal und Geschäftsräume verfügen, die nicht mit denen des Hauptsitzes identisch sind; nicht erforderlich ist aber, dass diese ihr allein zur Verfügung stehen (E. 3). Sind die Voraussetzungen für das Bestehen einer Zweigniederlassung erfüllt, so ist sie verpflichtet, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen (E. 4 und 5). été; étés; Genève; Tradax; Inscription; Activité; être; établissement; Zweigniederlassung; étranger; éenne; Elles; Existence; édé; Srouji; Internacional; Export; éancier; édéral; FORSTMOSER; Suisse; érêt; Autre; êmes; étend; écision; Département; Autorité; éfinit; éploie

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-5340/2017ArbeitnehmerschutzArbeit; Tarbeit; Unentbehrlichkeit; Arbeitnehmer; Tunnel; Produkt; Bundes; Bewilligung; Produktion; Recht; Vorinstanz; Verfügung; Sinne; Arbeitsgesetz; Urteil; Verordnung; Gesundheit; Eingabe; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren