CCS Art. 933 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 933 CCS dal 2024

Art. 933 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 933 a. Cose affidate

Chi in buona fede ha ricevuto una cosa mobile a titolo di propriet o di un diritto reale limitato dev’essere protetto nel suo possesso, anche se la cosa fosse stata affidata all’alienante senza facolt di disporne.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 933 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG210019URG etc.Recht; Fotoabzüge; Beklagte; Beklagten; Urheber; Urheberrecht; Rechtsbegehren; Werke; Beweis; Verletzung; Behauptung; Ziffer; Urheberrechts; Ausstellung; Urteil; Werkexemplar; Klage; Schweiz; Fotografie; Signatur; Urheberrechte; Urheberrechtsverletzung; Besitz; Verkauf; Streit
ZHLB220025ForderungAktie; Aktien; Beklagten; Vorinstanz; Vereinbarung; Vertrag; Kaufrecht; Namenaktie; -Aktie; Namenaktien; -Aktien; Vertrags; Berufung; Parteien; Erwerb; Über; Eigentum; Recht; Verkauf; Aktionär; Kaufrechts; Erwerbs; Kläger; Vertragspartei; Klägers; Anschlussberufung; Aktienzertifikat; Vertragsparteien; Auslegung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
121 III 345Art. 933 und 934 ZGB; anvertraute oder abhandengekommene Sache. Eine aufgrund einer Täuschung übertragene Sache gilt als anvertraute Sache im Sinne von Art. 933 ZGB und nicht als wider Willen abhanden gekommene Sache gemäss Art. 934 ZGB, wenn die Täuschung nur das zugrundeliegende Rechtsverhältnis, nicht jedoch die Besitzübertragung als solche betrifft. äubig; Beklagten; Besitz; Wagen; Verfügung; Erwerb; Täuschung; Besitzübertragung; Verkauf; Appellationshof; Kantons; Gutgläubigkeit; Urteil; Berufung; Willen; Occasionshändler; Rechtsgeschäft; Verfügungsberechtigung; Vorinstanz; Autos; Polizei; Fahrzeug; Sparheft; Auffassung; Vielmehr; Kommentar; Erwerber
121 IV 26Art. 148 Abs. 1 StGB (a.F.), Art. 933 und 934 Abs. 1 ZGB; Betrug durch Verkauf gestohlener bzw. ertrogener Sachen, Vermögensschaden. Wer eine von ihm gestohlene oder ertrogene Sache an einen gutgläubigen Dritten verkauft, schädigt diesen am Vermögen und ist wegen Betruges strafbar. Recht; Besitz; Betrug; Sachen; Betruges; Besitze; Willen; Erwerb; Eigentum; Recht; Dritterwerber; Urteil; Vorinstanz; Käufer; Täuschung; Kommentar; Gesetzbuch; Vermögensschaden; Bundesrecht; Glauben; Eigentümer; Erwerbe; Besitzer; Herausgabe

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Geiser, WolfBasler Kommentar zum Zivilgesetzbuch II2019