Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG) Art. 93

Zusammenfassung der Rechtsnorm MVG:



Das Bundesgesetz über die Militärversicherung regelt die Versicherung von Personen im Militärdienst in der Schweiz, einschliesslich Leistungen bei Unfällen, Krankheiten und Invalidität. Es bietet finanzielle Unterstützung, medizinische Behandlung und Rehabilitation für Versicherte und deren Familien. Das Gesetz legt fest, wer versichert ist, welche Leistungen gewährt werden und wie die Versicherung finanziert wird, und ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Sozialversicherungssystems.

Art. 93 MVG vom 2024

Art. 93 Bundesgesetz
über die Militärversicherung (MVG) drucken

Art. 93 (1)

(1) Aufgehoben durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV 2010/47Entscheid Art. 28 IVG Beurteilung des Beweiswertes eines polydisziplinären Gutachtens (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 27. März 2012, IV 2010/47). ähig; IV-act; Arbeitsfähigkeit; MEDAS; Gutachten; Invalidität; Beurteilung; Arbeitsunfähigkeit; Auswirkung; Abklärung; Recht; Gutachter; Rente; Person; Gericht; Bericht; Hinweis; Anspruch; IV-Stelle; Teilgutachten; Verfahren; Diagnose; Unfall; Leistung; MEDAS-Gutachten; Verfügung; önnen
SGIV 2010/244Entscheid Art. 17 ATSG: Einstellung einer Invalidenrente. Würdigung eines medizinischen Gutachtens. Der Gesundheitszustand hat sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im revisionsrechtlich relevanten Sinn verbessert (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Januar 2012, IV 2010/244). IV-act; Rente; Gutachten; Schmerz; Begutachtung; Verfügung; Beschwerden; Arbeitsfähigkeit; Gutachter; Gesundheitszustand; Bericht; Recht; Gericht; Sicht; Gesundheitszustands; Verfahren; Schmerzstörung; ABI-Gutachten; Stellung; Beurteilung; Zervikalsyndrom; Unfall; Störung; Bundesgericht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 V 376Art. 44 ATSG; Art. 59 Abs. 3 IVG; Art. 69 Abs. 2 und Art. 72bis IVV: Mitwirkungsrechte bei Begutachtung in Medizinischer Abklärungsstelle (MEDAS). Wird eine Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) mit einer Begutachtung beauftragt, sind die Mitwirkungsrechte von Art. 44 ATSG zu wahren (Erw. 6 und 7). Vorgehen bei der Bekanntgabe der Namen der Gutachter. (Erw. 8 und 9)
Person; Begutachtung; MEDAS; Gutachten; Gutachter; Verfügung; Ausstand; Ausstands; Sachverständige; Abklärung; Abklärungsstelle; Sozialversicherung; IV-Stelle; Sachverständigen; Ablehnungsgr; Ablehnungsgründe; Mitwirkung; Mitwirkungsrechte; Recht; Versicherungsträger; Verfahren; Anordnung
132 V 93Art. 36 Abs. 1, Art. 44 und 49 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1, Art. 55 ATSG; Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 20 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1 und 2 VwVG: Begutachtung durch den Sozialversicherer; Ausstandsbegehren. Der Anordnung einer Begutachtung durch den Sozialversicherer kommt kein Verfügungscharakter zu. (Erw. 5) Einwendungen gegen Sachverständige sind in Form einer selbstständig anfechtbaren Zwischenverfügung zu behandeln, sofern gesetzliche Ausstandsgründe geltend gemacht werden. Geht es um Rügen, welche über die gesetzlichen Ausstandsgründe hinausgehen, ist diesen im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen. (Erw. 6) Verfügung; Recht; Anordnung; Verfahren; Person; Ausstand; Verfahrens; Begutachtung; Ausstands; IV-Stelle; Abklärung; Verwaltung; Gutachten; Anordnungen; Ausstandsgr; Gutachter; Entscheid; Sozialversicherung; Ausstandsgründe; Verwaltungs; Versicherungsgericht; Verfügungen; Urteil; Sinne; Befangenheit; önnen