LwG Art. 93 - Grundsatz
Einleitung zur Rechtsnorm LwG:
Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.
Art. 93 LwG vom 2025
Art. 93 Beitragsgewährung (1) Grundsatz
1 Der Bund unterstützt Strukturverbesserungen im Rahmen der bewilligten Kredite mit Beiträgen.
2 Der Beitrag beträgt höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten. Im Ausnahmefall kann der Beitrag auf höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Kosten erhöht werden.
3 Die Gewährung eines Bundesbeitrags setzt die Leistung eines angemessenen Beitrags des Kantons einschliesslich seiner öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften sowie eine Mindestbeteiligung der Projektträgerschaft voraus.
4 Zur Behebung besonders schwerer Folgen ausserordentlicher Naturereignisse kann der Bund einen Zusatzbeitrag von höchstens 20 Prozent der anrechenbaren Kosten gewähren, wenn die erforderlichen Arbeiten auch bei angemessener Beteiligung des Kantons, der Gemeinden und öffentlich-rechtlicher Fonds nicht finanziert werden können.
5 Der Bundesrat legt die Höhe der Beitragssätze, die anrechenbaren Kosten und die Ausnahmen fest. Er stuft die Höhe der Beiträge nach dem Grad der Gemeinschaftlichkeit ab. Er kann die Höhe der Beiträge pauschal festlegen.
6 Der Bundesrat kann die Gewährung der Beiträge an Voraussetzungen knüpfen und mit Auflagen verbinden.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ([AS 2024 623]; [BBl 2020 3955]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.